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Pflegebett von der Krankenkasse: Wer zahlt, was bleibt?

Ein Pflegebett gibt es auf Antrag als Leihgabe, mit Matratze und Wartung. Welche Kasse zuständig ist, warum die Zuzahlung meist bei 10 Euro endet und wie der Antrag ohne Rezept klappt.

Von Redaktion 8 Min. Lesezeit Aktualisiert am

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Kurz beantwortet

Pflegebett von der Krankenkasse: Wer zahlt, was bleibt?
Ein Pflegebett zahlen Kranken- oder Pflegekasse, meist als Leihgabe samt Matratze, Lieferung und Wartung. Weil Pflegebetten als doppelfunktionale Hilfsmittel gelten, liegt die Zuzahlung bei 10 Prozent, mindestens 5 und höchstens 10 Euro. Den Antrag stoßen Hausarzt, Pflegefachperson oder das Pflegegutachten an, die Kasse entscheidet binnen drei bis fünf Wochen.
Ältere Frau mit weißem Haar sitzt, von hinten gesehen, im Rollstuhl neben einem Pflegebett mit Holzrahmen und Seitengitter
Foto: geralt / Pixabay, Pixabay-Inhaltslizenz

Ein Pflegebett bezahlt die Krankenkasse oder die Pflegekasse, in aller Regel als Leihgabe. Die Zuzahlung beträgt nach § 61 SGB V zehn Prozent des Preises, mindestens 5 und höchstens 10 Euro, Matratze, Lieferung, Aufbau und Wartung sind darin enthalten.

Welche der beiden Kassen am Ende zahlt, muss Versicherte kaum kümmern. Pflegebetten gehören zu den sogenannten doppelfunktionalen Hilfsmitteln, und dafür hat der Gesetzgeber eine einfache Regel geschaffen: Die Kasse, bei der der Antrag eingeht, prüft und entscheidet für beide (§ 40 Abs. 5 SGB XI).

Ein Hinweis zur Sicherheit: Wer kaum noch aus dem Bett kommt, hat ein höheres Risiko für Druckgeschwüre, Stürze und Lungenentzündung. Hautstellen, die gerötet bleiben, wenn man leicht mit dem Finger darauf drückt, neue Verwirrtheit, Fieber oder Atemnot sollten hausärztlich abgeklärt werden. Bettgitter verhindern Stürze nicht zuverlässig und können selbst zur Gefahr werden, wenn jemand darüber klettert. Der Einsatz gehört mit Pflegedienst oder Arztpraxis besprochen.

Krankenkasse oder Pflegekasse: Wer ist zuständig?

Rechtlich gibt es zwei Anspruchsgrundlagen. Die Krankenkasse zahlt ein Bett nach § 33 SGB V, wenn es eine Krankenbehandlung sichert oder eine Behinderung ausgleicht. Im Hilfsmittelverzeichnis heißt es dann „behindertengerechtes Bett“ (Produktgruppe 19). Die Pflegekasse zahlt nach § 40 SGB XI, wenn das Bett die Pflege erleichtert oder Beschwerden lindert. Dort heißt es „Pflegebett“ (Produktgruppe 50).

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Mediadaten

Für Menschen mit Pflegegrad ist diese Unterscheidung seit 2014 weitgehend ohne Bedeutung. Die Richtlinien des GKV-Spitzenverbands zu doppelfunktionalen Hilfsmitteln (RidoHiMi, Fassung vom 24.06.2020) führen beide Produktgruppen auf. Die Kosten teilen sich Kranken- und Pflegekasse intern pauschal, 8,3 zu 91,7 Prozent. Wer keinen Pflegegrad hat, etwa nach einer Operation oder bei einer fortschreitenden Erkrankung, bekommt das Bett allein über die Krankenkasse und braucht dafür eine ärztliche Begründung.

SituationKostenträgerAnstoßZuzahlung
Kein Pflegegrad, medizinisch nötigKrankenkasse (§ 33 SGB V)Ärztliche Verordnung10 %, 5 bis 10 €
Pflegegrad 1 bis 5, zu HauseKranken- oder Pflegekasse, intern verrechnetVerordnung, Pflegefachperson oder Pflegegutachten10 %, 5 bis 10 €
Vollstationär im PflegeheimHeim muss Betten vorhaltenKein Antrag nötig0 €

Ein Mindestpflegegrad steht nirgends im Gesetz. Der Anspruch aus § 40 SGB XI gilt ab Pflegegrad 1, maßgeblich ist der Bedarf. Das Hilfsmittelverzeichnis nennt als Indikation für das motorisch verstellbare Pflegebett eine erhebliche oder wesentliche Beeinträchtigung der Mobilität, etwa bei Pflegebedürftigen, die nicht mehr spontan mobil und bettlägerig sind.

Wann ein Pflegebett bewilligt wird

Die Kassen prüfen zuerst, ob das vorhandene Bett reicht. Nach den leistungsrechtlichen Hinweisen im Hilfsmittelverzeichnis kommt ein Pflegebett erst in Betracht, wenn sich das eigene Bett nicht sinnvoll umrüsten lässt, etwa mit einem motorischen Einlegerahmen, Bettaufrichter oder Seitenteilen. Ein gutes Doppelbett mit stabilem Rahmen kann also zu einem Einlegerahmen statt eines neuen Bettes führen.

Typische Gründe für ein eigenes Pflegebett sind:

  • Die Person liegt den größten Teil des Tages und muss im Bett gewaschen, umgelagert oder versorgt werden.
  • Die Pflegeperson muss sich bei normaler Betthöhe tief bücken. Pflegebetten der Produktgruppe 50 lassen sich nach den Qualitätsvorgaben von höchstens 40 auf mindestens 80 Zentimeter Liegehöhe fahren, gemessen ohne Matratze.
  • Aufstehen und Hinlegen gelingt nur noch mit verstellbarer Rückenlehne oder Aufrichthilfe.
  • Es droht ein Sturz aus dem Bett, dann kommt auch ein Niedrigbett in Frage, das sich auf 25 Zentimeter absenken lässt.

Seniorenbetten aus dem Möbelhandel mit erhöhter Liegefläche gelten in der Regel als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens (§ 33 Abs. 1 SGB V), dafür zahlt die Kasse nicht. Auch handelsübliche Einlegerahmen ohne Höhenverstellung sind keine Kassenleistung.

Pflegebett beantragen: drei Wege

Ein Rezept ist längst nicht mehr der einzige Weg. Nach § 33 Abs. 5a SGB V ist eine vertragsärztliche Verordnung nur noch erforderlich, wo eine ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist. Kassen dürfen sie in manchen Fällen trotzdem verlangen. Drei Wege führen zum Bett:

1. Verordnung durch die Hausarztpraxis

Der klassische Weg. Nach § 7 der Hilfsmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses gehören auf die Verordnung die Diagnose, die Bezeichnung des Hilfsmittels und die Anzahl. Die Produktart aus dem Hilfsmittelverzeichnis darf direkt genannt werden, etwa „Pflegebett, motorisch verstellbar, 50.45.01.1“ oder „behindertengerechtes Bett, motorisch verstellbar, 19.40.01.3“. Ein kurzer Satz zur Lage hilft der Kasse: bettlägerig, Pflege im Bett, Pflegeperson mit Rückenproblemen.

2. Empfehlung einer Pflegefachperson

Kommt ein ambulanter Pflegedienst ins Haus oder läuft der Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI, kann die Pflegefachperson das Bett schriftlich empfehlen (§ 40 Abs. 6 SGB XI). Dann wird die Notwendigkeit vermutet, ein Rezept ist nicht nötig. Die Empfehlung darf bei Antragstellung höchstens zwei Wochen alt sein. Seit 01.09.2026 gelten dafür neu gefasste Richtlinien des GKV-Spitzenverbands, die Pflegebetten ausdrücklich nennen.

3. Empfehlung im Pflegegutachten

Empfiehlt der Medizinische Dienst bei der Begutachtung zum Pflegegrad ein Pflegebett, gilt diese Empfehlung nach § 18b Abs. 3 SGB XI bereits als Antrag, sofern die versicherte Person zustimmt. Wer beim Begutachtungstermin das Thema Bett anspricht, spart sich damit einen eigenen Antrag.

In allen drei Fällen geht das Papier an ein Sanitätshaus oder einen anderen Vertragspartner der Kasse. Die Wahl ist frei unter allen Vertragspartnern (§ 33 Abs. 6 SGB V). Der Betrieb stellt den Kostenvoranschlag und reicht ihn bei der Kasse ein.

Fristen: Was passiert, wenn die Kasse schweigt

Die Kasse muss zügig entscheiden, spätestens drei Wochen nach Eingang des Antrags. Holt sie ein Gutachten des Medizinischen Dienstes oder einer Pflegefachperson ein, sind es fünf Wochen (§ 13 Abs. 3a SGB V, § 40 Abs. 7 SGB XI). Hält sie die Frist nicht ein und teilt keinen hinreichenden Grund schriftlich mit, gilt die Leistung als genehmigt.

Es lohnt sich also, das Eingangsdatum festzuhalten. Ein Anruf beim Sanitätshaus klärt, wann der Antrag rausging. Bei einer Ablehnung bleibt nach § 84 SGG ein Monat für den Widerspruch, gerechnet ab Bekanntgabe des Bescheids. Eine kurze Stellungnahme der Hausarztpraxis oder des Pflegedienstes zum konkreten Pflegealltag ist dann oft das stärkste Argument.

Leihgabe, Matratze, Eigenanteil

Pflegebetten werden fast immer leihweise überlassen. Für die Pflegekasse ist das in § 40 Abs. 3 SGB XI als Vorrang festgeschrieben, die Krankenkasse darf es nach § 33 Abs. 5 SGB V ebenfalls. Wer die Leihgabe ohne zwingenden Grund ablehnt, trägt die Kosten des Bettes komplett selbst.

Zum Leihbett gehören nach dem Hilfsmittelverzeichnis die Matratze, wenn die vorhandene nicht passt, und zwar ohne gesonderten Eigenanteil. Lieferung, Montage, Einweisung, Reparaturen und die vorgeschriebenen technischen Kontrollen sind Teil der Versorgung (§ 33 Abs. 1 SGB V). Wird das Bett nicht mehr gebraucht, holt der Vertragspartner es wieder ab.

Rechenbeispiel Zuzahlung

Volljährige zahlen zehn Prozent des Betrags, den die Kasse an den Leistungserbringer zahlt, mindestens 5 und höchstens 10 Euro, nie mehr als das Hilfsmittel selbst kostet (§ 33 Abs. 8 in Verbindung mit § 61 SGB V). Für Pflegebetten bei Pflegebedürftigen verweist § 40 Abs. 5 SGB XI ausdrücklich auf diese Regel.

Preis, den die Kasse zahlt10 ProzentZuzahlung
40 €4 €5 € (Mindestbetrag)
80 €8 €8 €
350 €35 €10 € (Höchstbetrag)

Häufig liest man von 25 Euro. Diese Grenze aus § 40 Abs. 3 SGB XI gilt für reine Pflegehilfsmittel, die nicht doppelfunktional sind. Steht auf der Rechnung für ein Standard-Pflegebett mehr als 10 Euro Zuzahlung, lohnt eine Nachfrage bei der Kasse.

Von der Zuzahlung befreit ist, wer die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V erreicht: 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, bei schwerwiegend chronisch Kranken 1 Prozent. Beispiel für eine alleinstehende Rentnerin mit 18.000 Euro Bruttoeinnahmen im Jahr: Grenze 360 Euro, als chronisch Kranke 180 Euro. Alle Zuzahlungen für Arzneimittel, Hilfsmittel und Therapien zählen zusammen.

Wann trotzdem Mehrkosten anfallen

Wer ein Bett wählt, das über das Notwendige hinausgeht, zahlt die Differenz selbst, ebenso höhere Folgekosten (§ 33 Abs. 1 SGB V, § 40 Abs. 1 SGB XI). Das betrifft etwa eine Holzverkleidung im Wohnzimmerstil oder Sonderfunktionen ohne pflegerischen Grund. Das Sanitätshaus muss nach den Vorgaben des Hilfsmittelverzeichnisses eine Auswahl mehrkostenfreier Betten anbieten und dokumentieren, wenn sich jemand bewusst für Mehrkosten entscheidet.

Checkliste vor der Lieferung

  • Stellplatz ausmessen: Die Liegefläche misst mindestens 1,80 mal 0,90 Meter, dazu kommen Rahmen und Platz für die Pflegeperson an mindestens einer Längsseite.
  • Steckdose in Reichweite prüfen, ohne Kabel quer durch den Raum.
  • Vorhandene Matratze nur behalten, wenn sie zu den Herstellervorgaben des Bettes passt, sonst die Kassen-Matratze nehmen.
  • Bei Druckgeschwür-Risiko eine Wechseldruck- oder Weichlagerungsmatratze gesondert ansprechen, die läuft als eigenes Hilfsmittel.
  • Zubehör gleich mit beantragen, etwa Bettaufrichter, Seitenteile mit Polstern oder einen Pflegebetttisch.
  • Einweisung bei der Lieferung verlangen: Bremsen, Notabsenkung, Handschalter sperren.
  • Eingangsdatum des Antrags notieren, für die Drei- oder Fünf-Wochen-Frist.

Bettgitter: rechtliche Grenze beachten

Seitenteile und Bettzelte gibt es auf Antrag. Das Hilfsmittelverzeichnis weist aber darauf hin, dass sie eine freiheitsentziehende Maßnahme sein können. Wird jemand in einem Krankenhaus, Heim oder einer ähnlichen Einrichtung regelmäßig oder länger mit solchen Vorrichtungen am Aufstehen gehindert, braucht ein rechtlicher Betreuer oder Bevollmächtigter dafür die Genehmigung des Betreuungsgerichts (§ 1831 Abs. 4 BGB). Zu Hause sollten Angehörige die Frage ebenfalls offen mit Pflegedienst und Arztpraxis besprechen, ein Niedrigbett mit Sturzmatte ist oft die mildere Lösung.

Häufige Fragen

Kann der Hausarzt ein Pflegebett verschreiben?

Ja. Die Verordnung nennt Diagnose, Bezeichnung und Anzahl, gern mit Produktart aus dem Hilfsmittelverzeichnis. Bei vorhandenem Pflegegrad reicht auch die Empfehlung einer Pflegefachperson oder des Pflegegutachtens.

Ist beim Pflegebett eine Matratze dabei?

Ja, sofern die eigene Matratze nicht passt. Die Matratze gilt als Teil des Bettes und kostet keinen gesonderten Eigenanteil.

Wie lange darf man ein Pflegebett behalten?

So lange der Bedarf besteht. Das Bett bleibt Eigentum der Kasse oder des Vertragspartners und wird abgeholt, wenn es nicht mehr gebraucht wird.

Was ist der Unterschied zwischen Krankenbett und Pflegebett?

Technisch kaum einer. Der Begriff hängt am Zweck: „behindertengerechtes Bett“ heißt es bei der Krankenkasse, „Pflegebett“ bei der Pflegekasse. Für die Versorgung zu Hause spielt das bei Pflegebedürftigen wegen der Regel zu doppelfunktionalen Hilfsmitteln keine Rolle.

Fazit

Ein Pflegebett muss niemand kaufen. Am schnellsten geht es über die Empfehlung des Pflegedienstes oder eine Verordnung der Hausarztpraxis, beides landet beim Sanitätshaus und von dort bei der Kasse. Mehr als 10 Euro Zuzahlung sind für ein Standardbett nicht vorgesehen, die Matratze ist inklusive. Wer nach drei Wochen nichts gehört hat, fragt nach dem Eingangsdatum, und bei einer Ablehnung bleibt ein Monat für den Widerspruch.

Quellen

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