Verhinderungspflege 2026: Was die Pflegekasse zahlt
Bis zu 3.539 Euro im Jahr, acht Wochen, tage- oder stundenweise: So funktioniert die Verhinderungspflege 2026, wer vertreten darf, wie die Abrechnung läuft und was der Reformentwurf für 2027 plant.
Von Redaktion 13 Min. Lesezeit
Kurz beantwortet
- Verhinderungspflege 2026: Was die Pflegekasse zahlt
- Für Verhinderungspflege stehen 2026 ab Pflegegrad 2 bis zu 3.539 Euro im Jahr bereit, gemeinsam mit der Kurzzeitpflege. Bei Vertretung durch nahe Angehörige gilt meist das Doppelte des Pflegegeldes als Grenze. Abgerechnet wird nachträglich, spätestens bis Ende des Folgejahres, stundenweise Einsätze unter acht Stunden kürzen das Pflegegeld nicht.

Verhinderungspflege bezahlt eine Vertretung, wenn die private Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder aus einem anderen Grund ausfällt. 2026 stehen dafür ab Pflegegrad 2 bis zu 3.539 Euro im Kalenderjahr zur Verfügung, für längstens acht Wochen, und dieser Betrag gilt nach § 42a SGB XI gemeinsam für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.
Die Leistung lässt sich am Stück nutzen, etwa für zwei Wochen Urlaub, oder in kleinen Portionen für einzelne Nachmittage. Bezahlt wird nachträglich gegen Beleg. Wie viel die Pflegekasse erstattet, hängt vor allem davon ab, wer einspringt: ein Pflegedienst, eine Nachbarin oder die eigene Tochter.
Ein Hinweis vorab: Verhinderungspflege ist eine Geldleistung für planbare und kurzfristige Ausfälle, keine Notfallversorgung. Fällt die Pflegeperson plötzlich aus und kann die pflegebedürftige Person nicht allein bleiben, etwa bei Sturzgefahr, Verwirrtheit oder Atemnot, hat die Versorgung Vorrang, bei akuter Gefahr über den Notruf 112. Pflegende Angehörige, die über Wochen schlecht schlafen, dauerhaft erschöpft sind oder selbst Beschwerden entwickeln, sollten das ärztlich abklären lassen. Auch dafür ist die Auszeit gedacht.
Wer Anspruch auf Verhinderungspflege hat
Den Anspruch hat die pflegebedürftige Person, nicht die Pflegeperson. Nach § 39 Absatz 1 SGB XI braucht es dafür drei Dinge: mindestens Pflegegrad 2, Pflege in der häuslichen Umgebung durch eine private Pflegeperson und deren Verhinderung durch Erholungsurlaub, Krankheit oder einen anderen Grund.
Pflegegrad 1 reicht nicht. Wer dort eingestuft ist, kann laut Gesundheitsportal des Bundes stattdessen den Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat für Betreuungs- oder Haushaltshilfen nutzen (§ 45b SGB XI).
Seit dem 1. Juli 2025 gilt keine Vorpflegezeit mehr. Bis dahin musste die Pflegeperson mindestens sechs Monate gepflegt haben, bevor die Kasse eine Vertretung bezahlte. Heute besteht der Anspruch ab dem ersten Tag mit Pflegegrad 2.
Die Pflegeperson muss nicht allein pflegen. Kommt morgens ein Pflegedienst und übernimmt die Tochter den Abend, kann für die Tochter Verhinderungspflege genutzt werden. Ausgeschlossen ist sie nach Angaben des Gesundheitsportals nur, wenn ausschließlich ein Pflegedienst pflegt. Privat Versicherte haben dieselben Ansprüche wie gesetzlich Versicherte.
Als Grund zählt mehr als Urlaub oder Krankheit. Das Gesundheitsportal nennt ausdrücklich auch Freizeit, etwa einen Besuch bei Freunden oder einen Kinoabend. Das Gesundheitsportal führt außerdem berufliche Verpflichtungen an, der Pflegewegweiser NRW Arzttermine und Sport. Eine ärztliche Bescheinigung über die Verhinderung verlangt das Gesetz nicht.
Wie viel Geld es 2026 gibt
Seit Juli 2025 gibt es den Gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro. Er ersetzt die früher getrennten Töpfe für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Was für das eine ausgegeben wird, fehlt für das andere. Ist der Betrag aufgebraucht, gibt es im laufenden Jahr weder Verhinderungs- noch Kurzzeitpflege, darauf weist das Bundesgesundheitsministerium ausdrücklich hin.
Die Obergrenze hängt davon ab, wer vertritt. § 39 SGB XI unterscheidet zwei Fälle:
- Pflegedienst, Betreuungsdienst, Nachbarn, Freunde, entfernte Verwandte oder nahe Angehörige, die gegen Bezahlung erwerbsmäßig pflegen: Erstattung bis 3.539 Euro im Jahr (§ 39 Absätze 2 und 3 Satz 1).
- Verwandte oder Verschwägerte bis zum zweiten Grad und Menschen im selben Haushalt, die nicht erwerbsmäßig vertreten: in der Regel höchstens das Pflegegeld für zwei Monate, plus nachgewiesene Kosten wie Fahrtkosten oder Verdienstausfall, zusammen höchstens 3.539 Euro (§ 39 Absatz 3 Sätze 2 bis 4).
Zum zweiten Grad zählen laut Gesundheitsportal Ehe- und Lebenspartner, Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Kinder, Schwiegerkinder, Enkel, Geschwister sowie Schwager und Schwägerin. Nichten, Neffen, Tanten und Onkel gehören nicht dazu. Für sie gilt die volle Grenze wie für Fremde, solange sie nicht im selben Haushalt leben.
| Pflegegrad | Pflegegeld je Monat | Grenze nahe Angehörige (2 × Pflegegeld) | Grenze Pflegedienst, Nachbarn, Bekannte | Halbes Pflegegeld während Vertretung |
|---|---|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | 0 Euro | kein Anspruch | kein Anspruch | 0 Euro |
| Pflegegrad 2 | 347 Euro | 694 Euro | 3.539 Euro | 173,50 Euro je Monat |
| Pflegegrad 3 | 599 Euro | 1.198 Euro | 3.539 Euro | 299,50 Euro je Monat |
| Pflegegrad 4 | 800 Euro | 1.600 Euro | 3.539 Euro | 400 Euro je Monat |
| Pflegegrad 5 | 990 Euro | 1.980 Euro | 3.539 Euro | 495 Euro je Monat |
Stand: Leistungsbeträge 2026 nach § 37 und § 42a SGB XI. Die Spalte „nahe Angehörige“ gilt für nicht erwerbsmäßige Vertretung, nachgewiesene Zusatzkosten kommen bis zur Grenze von 3.539 Euro hinzu.
Ein fester Tageshöchstsatz existiert nicht. Wer will, kann das ganze Budget in zwei Wochen mit einer teuren Rund-um-die-Uhr-Betreuung verbrauchen, oder über das Jahr verteilt in kleinen Beträgen. Findet die Vertretung in einer Einrichtung statt, zahlt die Kasse nur die pflegebedingten Kosten. Unterkunft und Verpflegung bleiben Eigenanteil.
Was mit dem Pflegegeld passiert
Während einer tage- oder wochenweisen Verhinderungspflege wird das Pflegegeld nach § 37 Absatz 2 SGB XI zur Hälfte weitergezahlt, für bis zu acht Wochen im Jahr. Am ersten und am letzten Tag der Vertretung gibt es das volle Pflegegeld, so beschreibt es das Bundesgesundheitsministerium in seinem Rechenbeispiel. Der Monat wird dabei mit 30 Tagen angesetzt.
Rechenbeispiel für Pflegegrad 3 und zehn Tage Urlaub der pflegenden Tochter, vom 6. bis 15. Juli:
- Tagessatz Pflegegeld: 599 Euro ÷ 30 = 19,97 Euro.
- Volles Pflegegeld für den 6. und den 15. Juli, halbes für die acht Tage dazwischen.
- Kürzung: 599 Euro ÷ 2 × 8 ÷ 30 = 79,87 Euro.
- Pflegegeld im Juli: 599 Euro − 79,87 Euro = 519,13 Euro.
Die Vertretung selbst kommt aus dem Jahresbudget. Übernimmt ein Pflegedienst die zehn Tage und berechnet 1.400 Euro, erstattet die Kasse diese 1.400 Euro. Für den Rest des Jahres bleiben 2.139 Euro für weitere Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege.
Stundenweise Verhinderungspflege und die 8-Stunden-Regel
Eine Mindestdauer kennt das Gesetz nicht. Verhinderungspflege lässt sich auch für einen Nachmittag oder einen Vormittag abrechnen. Für viele Familien ist das die praktischere Variante: regelmäßig ein paar freie Stunden statt einmal im Jahr zwei Wochen.
Dafür gilt eine Sonderregel, die nicht im Gesetzestext steht, sondern aus der Verwaltungspraxis der Pflegekassen stammt. Das Gesundheitsportal des Bundes beschreibt sie so: Ist die Pflegeperson an einem Tag weniger als acht Stunden verhindert, wird das Pflegegeld nicht gekürzt, und der Tag zählt nicht auf die acht Wochen. Damit sind mehr als 56 Tage stundenweiser Vertretung im Jahr möglich. Das Geld bleibt die Grenze, nicht die Zeit.
Maßgeblich ist die Abwesenheit der Pflegeperson, nicht die Einsatzdauer der Vertretung. Das Gesundheitsportal nennt ein Beispiel: Wer elf Stunden auf Dienstreise ist und nur fünf Stunden davon eine Ersatzkraft bezahlt, ist mehr als acht Stunden verhindert. Der Tag zählt dann voll auf das Zeitkontingent, und das Pflegegeld wird anteilig gekürzt. Die Verbraucherzentrale NRW rät in ihrem Pflegewegweiser, stundenweise Einsätze außerdem nicht an aufeinanderfolgende Tage zu legen.
Rechenbeispiel stundenweise, Pflegegrad 2, Betreuung durch einen Dienst mit angenommenen 35 Euro je Stunde (Preise unterscheiden sich regional, maßgeblich ist das Angebot vor Ort):
| Plan | Stunden im Jahr | Kosten | Rest im Jahresbudget |
|---|---|---|---|
| Ein Nachmittag à 4 Stunden pro Woche, 25 Wochen | 100 Stunden | 3.500 Euro | 39 Euro |
| Ein Vormittag à 3 Stunden pro Woche, 33 Wochen | 99 Stunden | 3.465 Euro | 74 Euro |
| Wie oben, aber 1.000 Euro für Kurzzeitpflege reserviert | 72 Stunden | 2.520 Euro | 1.019 Euro |
Rechenweg der letzten Zeile: 3.539 Euro − 1.000 Euro = 2.539 Euro, geteilt durch 35 Euro ergibt 72 volle Stunden. Das Pflegegeld von 347 Euro fließt in allen drei Varianten ungekürzt weiter, solange die Pflegeperson an den betreffenden Tagen weniger als acht Stunden weg ist.
Wer vertreten darf und was das kostet
Die Ersatzpflege kann laut Bundesgesundheitsministerium ein ambulanter Pflegedienst übernehmen, eine Einzelpflegekraft, eine ehrenamtliche Person oder ein naher Angehöriger. Auch der Ort ist frei: die eigene Wohnung, die Wohnung der Vertretung oder eine Einrichtung.
Bei Nachbarn, Freunden und Bekannten erstattet die Kasse den vereinbarten Betrag bis zur Grenze von 3.539 Euro. Sinnvoll ist eine kurze schriftliche Vereinbarung mit Stundenzahl und Stundensatz, damit die Abrechnung später plausibel ist. Eine Qualifikation verlangt § 39 SGB XI nicht.
Bei nahen Angehörigen ist die Rechnung enger. Beispiel Pflegegrad 4: Der Sohn springt drei Wochen für seine Schwester ein, die die Mutter sonst pflegt, und arbeitet in dieser Zeit nicht. Er kann bis zu 1.600 Euro erhalten, das doppelte Pflegegeld. Hat er nachweisbar 900 Euro Verdienstausfall und 120 Euro Fahrtkosten, kann die Kasse diese Aufwendungen nach § 39 Absatz 3 Satz 3 zusätzlich übernehmen. Zusammen wären das 2.620 Euro, unter der Obergrenze von 3.539 Euro.
Ob jemand „erwerbsmäßig“ pflegt, entscheidet über die höhere Grenze. Das Gesundheitsportal stellt darauf ab, ob mit der Pflege ein Einkommen erzielt wird, etwa als angestellte Pflegekraft. Wer als Angehöriger nur aushilft, pflegt in aller Regel nicht erwerbsmäßig.
Verhinderungspflege beantragen und abrechnen
Ein Antrag vor der Vertretung ist nicht nötig. § 39 Absatz 1 Satz 2 SGB XI verlangt nur noch einen Erstattungsantrag mit Nachweis der Kosten. Viele Pflegekassen bieten dafür ein eigenes Formular an, oft kombiniert als „Antrag und Abrechnung“. Ein formloses Schreiben mit allen Angaben genügt ebenso.
Neu seit dem 1. Januar 2026 ist eine harte Frist. Der Erstattungsantrag muss bis zum Ende des Kalenderjahres eingehen, das auf die Vertretung folgt. Für eine Ersatzpflege im November 2026 ist das der 31. Dezember 2027, wie das Bundesgesundheitsministerium vorrechnet. Danach erlischt der Anspruch. Bis Ende 2025 ließ sich laut Verbraucherzentrale NRW bis zu vier Jahre rückwirkend abrechnen.
Schritt für Schritt:
- Klären, ob noch Budget frei ist. Die Pflegekasse muss auf Anfrage nach § 108 SGB XI eine Übersicht der genutzten Leistungen der letzten 18 Monate liefern.
- Vertretung vereinbaren: Pflegedienst, Nachbarin oder Angehöriger. Bei Privatpersonen Stundensatz und Zeitraum schriftlich festhalten.
- Während der Vertretung Datum, Uhrzeit und Dauer jedes Einsatzes notieren, bei stundenweiser Pflege auch die Abwesenheit der Pflegeperson.
- Belege sammeln: Rechnung des Dienstes, Quittung der Privatperson, Fahrtkosten, Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers.
- Formular der Kasse ausfüllen, von der pflegebedürftigen Person oder der bevollmächtigten Person unterschreiben lassen, Belege beilegen.
- Kopie behalten und den Eingang bei der Kasse dokumentieren, etwa per Fax-Protokoll oder Upload-Bestätigung.
Welche Angaben im Formular stehen sollten:
- Name, Geburtsdatum und Versichertennummer der pflegebedürftigen Person
- Name der regulären Pflegeperson und Grund der Verhinderung
- Zeitraum, bei stundenweiser Vertretung jeder einzelne Tag mit Uhrzeit
- Name und Anschrift der Ersatzpflegeperson, Verwandtschaftsgrad, gemeinsamer Haushalt ja oder nein
- Ob die Vertretung erwerbsmäßig erfolgt
- Höhe der Kosten, bei Angehörigen getrennt nach Pauschale und Aufwendungen
- Bankverbindung für die Erstattung
Erbringt ein Pflegedienst oder eine Einrichtung die Verhinderungspflege, muss er der Kasse die Leistung bis zum Ende des Folgemonats anzeigen und der pflegebedürftigen Person sofort eine schriftliche Übersicht der Kosten aushändigen (§ 42a Absätze 2 und 3 SGB XI). Darauf muss stehen, welcher Betrag über den Jahresbetrag abgerechnet werden soll. Diese Übersicht gehört zu den eigenen Unterlagen.
Verhinderungspflege mit anderen Leistungen kombinieren
Mit der Kurzzeitpflege teilt sich die Verhinderungspflege das Budget. Wer im Herbst eine Operation der Pflegeperson erwartet und dafür zwei Wochen Kurzzeitpflege im Heim braucht, sollte im Frühjahr nicht alles für stundenweise Betreuung ausgeben. Die Kurzzeitpflege selbst ist nach § 42 SGB XI ebenfalls auf acht Wochen begrenzt.
Der Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat läuft daneben weiter. Nach § 45b Absatz 1 SGB XI lässt er sich auch dann für anerkannte Alltagshilfen oder Pflegedienste einsetzen, wenn für dieselben Angebote Geld aus der Verhinderungspflege fließt. Nicht verbrauchte Beträge eines Jahres können ins erste Halbjahr des Folgejahres übertragen werden. In der Praxis lohnt es sich, zuerst den Entlastungsbetrag zu nutzen, weil er sonst verfällt, und die Verhinderungspflege für Einsätze aufzuheben, die ein anerkannter Dienst nicht abdeckt, etwa die Nachbarin.
Pflegesachleistungen bleiben unberührt. Pflegt ein Pflegedienst morgens und abends, und fällt die Angehörige aus, die die Zeit dazwischen abdeckt, kann für diese Lücke Verhinderungspflege genutzt werden.
Steuer: Wann das Geld für Angehörige steuerfrei bleibt
Nach § 3 Nummer 36 EStG sind Einnahmen für Pflege, Betreuung und Hilfe im Haushalt steuerfrei bis zur Höhe des Pflegegeldes, wenn sie Angehörige erbringen oder Personen, die damit eine sittliche Pflicht gegenüber der pflegebedürftigen Person erfüllen, mindestens aber bis zur Höhe des Entlastungsbetrags. Für Angehörige wie den Sohn aus dem Beispiel oben bleibt eine Zahlung bis zur Höhe des Pflegegeldes damit in der Regel steuerfrei. Wie die Grenze bei Zahlungen bis zum doppelten Pflegegeld anzuwenden ist, lässt der Gesetzestext offen.
Anders kann es bei Nachbarn oder Bekannten aussehen, die ohne familiäre Bindung gegen Geld einspringen, und bei Beträgen über dem Pflegegeld. Ob eine sittliche Pflicht vorliegt, hängt vom Einzelfall ab. Wer regelmäßig größere Beträge aus der Verhinderungspflege erhält, klärt die steuerliche Seite am besten mit dem Finanzamt oder einer Steuerberatung.
Geplante Änderung ab 2027: Was der Regierungsentwurf vorsieht
Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 den Entwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) beschlossen. Stand Oktober 2026 ist er nicht verabschiedet, die Werte können sich im Bundestag noch ändern. Geplant ist ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2027.
Für die Verhinderungspflege wäre das ein Umbruch. Nach der Begründung des Kabinettsentwurfs ist sie „keine eigenständige Leistung mehr“, § 42a und damit der Gemeinsame Jahresbetrag würden gestrichen. An ihre Stelle treten Budgets:
- Ein Entlastungsbudget ersetzt das Pflegegeld, mit 380 Euro (Pflegegrad 2), 630 Euro (Pflegegrad 3), 890 Euro (Pflegegrad 4) und 1.080 Euro (Pflegegrad 5) im Monat. Daraus soll laut Bundesgesundheitsministerium auch eine Ersatzpflege bezahlt werden können.
- Ein neuer § 39 schafft ein Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 Euro im Jahr für Akutsituationen, etwa einen ungeplanten Ausfall der Pflegeperson. Es soll für Kurzzeitpflege und ab 2028 für einen Notdienst in der ambulanten Pflege gelten, 2027 übergangsweise auch für ambulante Pflege- und Betreuungsdienste.
- Das Sachleistungsbudget für Pflegedienste soll ebenfalls für Ersatzpflege nutzbar sein.
Eine gesonderte Abrechnung der Verhinderungspflege mit Belegen wäre damit nach dem Entwurf nicht mehr nötig. Wie Erstattungsanträge für Vertretungen aus 2026 nach einem Systemwechsel behandelt werden, lässt sich aus dem Entwurf nicht eindeutig ablesen. Wer 2026 eine Ersatzpflege bezahlt hat, reicht die Belege deshalb besser zeitnah ein, statt die Frist bis Ende 2027 auszureizen.
Häufige Fehler
- Den Gemeinsamen Jahresbetrag früh im Jahr verbrauchen und im Herbst ohne Geld für eine nötige Kurzzeitpflege dastehen.
- Stundenweise Einsätze abrechnen, obwohl die Pflegeperson an dem Tag länger als acht Stunden weg war. Dann wird das Pflegegeld gekürzt, und der Tag zählt auf die acht Wochen.
- Nahe Angehörige als „Nachbarschaftshilfe“ abrechnen. Der Verwandtschaftsgrad steht im Formular und entscheidet über die Grenze.
- Verdienstausfall oder Fahrtkosten des vertretenden Angehörigen nicht angeben. Ohne Nachweis gibt es nur das doppelte Pflegegeld.
- Belege sammeln und vergessen. Seit 2026 verfällt der Anspruch mit Ablauf des Folgejahres.
Häufige Fragen
Welchen Grund muss man bei Verhinderungspflege angeben?
Ein kurzer Satz reicht, etwa „Urlaub“, „Erkrankung der Pflegeperson“ oder „Termine und Erholung“. Das Gesetz nennt Erholungsurlaub, Krankheit und andere Gründe. Freizeit zählt nach Auskunft des Gesundheitsportals dazu.
Wie viele Stunden pro Tag sind bei Verhinderungspflege möglich?
Eine Obergrenze pro Tag gibt es nicht. Unter acht Stunden Abwesenheit der Pflegeperson gilt der Tag als stundenweise Verhinderung, ohne Kürzung des Pflegegeldes und ohne Anrechnung auf die acht Wochen. Ab acht Stunden zählt der Tag voll.
Wie muss man die Verhinderungspflege nachweisen?
Mit der Rechnung des Dienstes oder einer Quittung der Privatperson, dazu Datum und Dauer der Einsätze. Bei Angehörigen kommen Belege für Fahrtkosten oder Verdienstausfall hinzu, wenn diese erstattet werden sollen.
Kann man Verhinderungspflege rückwirkend beantragen?
Ja. Ein Antrag vorab ist nicht nötig. Die Kosten müssen aber bis zum 31. Dezember des Jahres eingereicht sein, das auf die Vertretung folgt.
Kann man die Verhinderungspflege auf einmal auszahlen lassen?
Nur gegen Nachweis tatsächlicher Kosten. Eine pauschale Auszahlung ohne Vertretung sieht § 39 SGB XI nicht vor. Wer sich eine Woche lang vertreten lässt und dafür 3.539 Euro nachweist, bekommt den Betrag allerdings in einer Summe erstattet.
Wird die Verhinderungspflege 2027 abgeschafft?
Nach dem Kabinettsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom September 2026 soll sie als eigene Leistung entfallen und in Budgets aufgehen. Beschlossen ist das Stand Oktober 2026 nicht.
Fazit
Verhinderungspflege ist 2026 einfacher als früher: keine Vorpflegezeit, kein Antrag vorab, acht Wochen und ein gemeinsamer Betrag von 3.539 Euro. Wer regelmäßig ein paar Stunden Luft braucht, fährt mit stundenweisen Einsätzen unter acht Stunden am besten, weil das Pflegegeld dann voll weiterläuft. Vor dem ersten Einsatz lohnt ein kurzer Jahresplan, der Geld für eine mögliche Kurzzeitpflege zurückhält. Belege gehören sofort zur Kasse, nicht in die Schublade, zumal der Reformentwurf das System 2027 umbauen will.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz · § 39 SGB XI, Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 42a SGB XI, Gemeinsamer Jahresbetrag · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 37 SGB XI, Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 42 SGB XI, Kurzzeitpflege · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 45b SGB XI, Entlastungsbetrag · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 108 SGB XI, Auskünfte an Versicherte · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 3 EStG, Steuerfreie Einnahmen (Nr. 36) · Abruf 10/2026
- Bundesministerium für Gesundheit · Häusliche Pflege: Pflegegeld und Verhinderungspflege · Abruf 10/2026
- Bundesministerium für Gesundheit, gesund.bund.de · Verhinderungspflege · Abruf 10/2026
- Bundesministerium für Gesundheit · Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), Verfahrensstand · Abruf 10/2026
- Bundesministerium für Gesundheit · Fragen und Antworten zum Pflegeneuordnungsgesetz · Abruf 10/2026
- Bundesministerium für Gesundheit · Kabinettsentwurf Pflegeneuordnungsgesetz (PDF) · Abruf 10/2026
- Verbraucherzentrale NRW, Pflegewegweiser NRW · Geld für eine Vertretung: Die Verhinderungspflege · Abruf 10/2026
- Verband der Ersatzkassen · Glossar: Verhinderungspflege · Abruf 10/2026


