Entlastungsbetrag: Wofür die 131 Euro genutzt werden dürfen
Der Entlastungsbetrag wird nicht ausgezahlt, sondern gegen Rechnung erstattet. Welche Hilfen anerkannt sind, wie Nachbarschaftshilfe abgerechnet wird und warum Reste aus 2026 nach dem Kabinettsentwurf zur Pflegereform verfallen könnten.
Von Redaktion 7 Min. Lesezeit
Kurz beantwortet
- Entlastungsbetrag: Wofür die 131 Euro genutzt werden dürfen
- Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben ab Pflegegrad 1 Anspruch auf bis zu 131 Euro im Monat, also 1.572 Euro im Jahr. Die Pflegekasse erstattet nur Rechnungen anerkannter Angebote, etwa Tagespflege, Pflegedienst oder Nachbarschaftshilfe nach Landesrecht. Ungenutzte Beträge lassen sich ansparen, nach dem Reformentwurf aber womöglich nur noch bis Ende 2026.

Der Entlastungsbetrag beträgt bis zu 131 Euro im Monat und steht allen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 bis 5 zu, die zu Hause leben. Bezahlt werden damit Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Betreuung und Haushaltshilfe durch Pflegedienste sowie Angebote zur Unterstützung im Alltag, die nach Landesrecht anerkannt sind. Dazu zählt in vielen Ländern auch die Nachbarschaftshilfe.
Geregelt ist das in § 45b SGB XI. Es handelt sich um eine Erstattung, kein Geld zur freien Verfügung: Die Pflegekasse zahlt erst, wenn Rechnungen vorliegen. Ein Antrag ist nicht nötig, der Anspruch entsteht mit dem Pflegegrad (§ 45b Absatz 2 SGB XI).
Welche Anbieter und Helfer anerkannt sind, legt jedes Bundesland selbst fest. Vor einer Vereinbarung mit einer Alltagshilfe oder einem Nachbarn lohnt deshalb eine kurze Rückfrage bei der Pflegekasse oder beim Pflegestützpunkt. Was ohne Anerkennung erbracht wurde, erstattet die Kasse auch nachträglich nicht.
Wofür der Entlastungsbetrag genutzt werden darf
§ 45b Absatz 1 SGB XI nennt vier Leistungsarten. Das Bundesgesundheitsministerium erläutert dazu, dass bei Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege nach der Praxis der Pflegekassen auch Unterkunft und Verpflegung aus dem Betrag erstattet werden. Gerade diese Eigenanteile bleiben sonst an den Familien hängen.
| Leistung | Erstattung | Einschränkung |
|---|---|---|
| Tages- oder Nachtpflege | ja, auch Unterkunft und Verpflegung | nur Eigenanteile |
| Kurzzeitpflege | ja, auch Unterkunft und Verpflegung | nur Eigenanteile |
| Pflegedienst: Betreuung, Haushalt | ja | zugelassener Dienst |
| Pflegedienst: Duschen, Baden, Anziehen | nur Pflegegrad 1 | ab Pflegegrad 2 ausgeschlossen |
| Anerkannte Alltagshilfe, Betreuungsgruppe | ja | Anerkennung nach Landesrecht |
| Nachbarschaftshilfe | ja, je nach Bundesland | Landesregeln, Verwandte meist ausgeschlossen |
| Private Putzhilfe ohne Anerkennung | nein | keine Erstattung |
| Pflegeheim (Pflegegrad 1) | 131 € Zuschuss nach § 43 SGB XI | eigene Leistung |
Zur Haushaltshilfe zählen nach dem bayerischen Gesundheitsministerium etwa Reinigen, Wäsche, Wocheneinkauf, Fahrdienste zum Arzt und Botengänge zur Apotheke. Gartenarbeit, Schneeräumen und handwerkliche Arbeiten, die üblicherweise Fachkräfte erledigen, gehören ausdrücklich nicht dazu. Die Liste gilt für Bayern, in anderen Ländern ist sie ähnlich, aber nicht identisch.
Eine Preisgrenze gibt es ebenfalls. Nach § 45b Absatz 4 SGB XI dürfen Anbieter für diese Leistungen nicht mehr verlangen als zugelassene Pflegeeinrichtungen für vergleichbare Sachleistungen.
Abrechnung: so kommt das Geld zurück
- Anerkannten Anbieter auswählen. Die Pflegekassen führen Suchportale, die Länder veröffentlichen Listen.
- Leistung in Anspruch nehmen und die Rechnung zunächst selbst bezahlen. Viele Anbieter bieten eine Abtretungserklärung an. Dann rechnen sie direkt mit der Kasse ab.
- Rechnung mit Erstattungsantrag bei der Pflegekasse einreichen. Auf dem Beleg muss stehen, zu welcher der vier Leistungsarten die Kosten gehören (§ 45b Absatz 2 Satz 3 SGB XI).
- Die Kasse erstattet bis zur Höhe des noch verfügbaren Betrags. Beihilfeberechtigte bekommen einen Teil von der Beihilfestelle.
Entlastungsbetrag ansparen: Fristen und Rechenbeispiel
Was in einem Monat nicht verbraucht wird, wandert in die folgenden Monate. Bleibt am Jahresende etwas übrig, lässt sich der Rest nach § 45b Absatz 1 Satz 5 SGB XI noch im folgenden Kalenderhalbjahr nutzen, also bis zum 30. Juni. Konkret heißt das: Angesparte Beträge aus 2025 konnten bis zum 30. Juni 2026 eingesetzt werden, danach sind sie verfallen.
Ein Rechenbeispiel: Herr B. hat Pflegegrad 2 und hat den Entlastungsbetrag von Januar bis August 2026 nicht genutzt. Das sind 8 × 131 € = 1.048 €. Ab September besucht er zweimal pro Woche eine Tagespflege, sein Eigenanteil für Unterkunft und Verpflegung liegt bei angenommen 280 € im Monat. Von September bis Dezember fallen also 4 × 280 € = 1.120 € an. Verfügbar sind 1.048 € plus 4 × 131 € = 1.572 €. Nach der Erstattung bleiben 452 € übrig.
Nach geltendem Recht könnte Herr B. diese 452 € noch bis zum 30. Juni 2027 einsetzen. Ob das so bleibt, ist offen (dazu der nächste Abschnitt). Sicher ist er nur, wenn er den Rest noch 2026 nutzt.
Pflegereform 2027: was der Entwurf vorsieht
Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) beschlossen. Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden, die folgenden Punkte sind also Entwurf, Stand Oktober 2026. Das Gesetz soll weitgehend am 1. Januar 2027 in Kraft treten.
- Der Entlastungsbetrag soll durch ein Sozialraumbudget ersetzt werden: 175 € im Monat, für Pflegebedürftige unter 25 Jahren 300 €.
- Anspruch hätten nur noch die Pflegegrade 2 bis 5. Bei Pflegegrad 1 fiele der Betrag weg, ebenso der Zuschuss von 131 € im Pflegeheim für neue Fälle; laufende Fälle sollen Besitzstandsschutz bekommen.
- Bezahlt werden dürften nur noch anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Tagespflege, Kurzzeitpflege und Pflegedienste wären über das Budget nicht mehr erstattungsfähig.
- Eine Ansparmöglichkeit hält die Begründung des Entwurfs für „nicht weiter erforderlich“. Nachbarschaftshelfer sollen künftig von den Pflegekassen anerkannt werden.
Eine Übergangsregel für angesparte Beträge enthält der Kabinettsentwurf nicht. Die Techniker Krankenkasse geht in ihrem Überblick davon aus, dass nicht genutzte Beträge aus 2026 am 31. Dezember 2026 verfallen. Pflegebedürftige mit Resten sollten deshalb noch im Dezember Leistungen nutzen und bei ihrer Pflegekasse klären, bis wann Belege eingereicht werden können.
Nachbarschaftshilfe über den Entlastungsbetrag
Ob ein Nachbar, eine Freundin oder ein Bekannter über den Entlastungsbetrag bezahlt werden kann, regeln die Landesverordnungen nach § 45a Absatz 3 SGB XI. Die Grundmuster ähneln sich, die Details nicht.
| Bundesland | Mindestalter | Verwandtschaft | Weitere Voraussetzungen |
|---|---|---|---|
| Niedersachsen | 16 Jahre | nicht verwandt oder verschwägert | Schulung oder Pflegekurs, höchstens 2 Pflegebedürftige, Entschädigung höchstens 85 % des Mindestlohns |
| Bayern | 16 Jahre | nicht bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert | Basisschulung mit 8 Unterrichtseinheiten, Haftpflicht- und Unfallversicherung |
In Schleswig-Holstein muss die helfende Person vorher beim Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit (LASG) registriert sein. In Bayern und Niedersachsen ist ausgeschlossen, wer mit der pflegebedürftigen Person in einem Haushalt lebt. Niedersachsen schließt auch die Pflegeperson selbst aus: Die Schwiegertochter, die ohnehin pflegt, kann dort nicht zusätzlich als Nachbarschaftshilfe abrechnen. In Niedersachsen gelten Nachbarschaftshelfer seit dem 15. Oktober 2025 ohne förmliche Anerkennung als anerkannt, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen und das gegenüber der Pflegekasse schriftlich bestätigen.
Wie viele Stunden kommen mit 131 € zusammen? In Niedersachsen darf die Aufwandsentschädigung 85 % des Mindestlohns nicht überschreiten. Bei 13,90 € Mindestlohn seit Januar 2026 (laut Bundesarbeitsministerium) sind das höchstens 11,81 € pro Stunde. 131 € reichen damit für 11 Stunden im Monat (11 × 11,81 € = 129,91 €), mit angesparten Beträgen entsprechend mehr.
Mehr Budget: der Umwandlungsanspruch ab Pflegegrad 2
Reichen 131 € nicht, können Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 bis zu 40 % ihres nicht genutzten Pflegesachleistungsbetrags für anerkannte Alltagshilfen verwenden (§ 45a Absatz 4 SGB XI). Das Pflegegeld sinkt dann anteilig, wie bei der Kombinationsleistung. Beide Ansprüche laufen unabhängig voneinander.
| Pflegegrad | Sachleistung nach § 36 | davon 40 % | plus Entlastungsbetrag |
|---|---|---|---|
| Pflegegrad 2 | 796 € | 318,40 € | 449,40 € |
| Pflegegrad 3 | 1.497 € | 598,80 € | 729,80 € |
| Pflegegrad 4 | 1.859 € | 743,60 € | 874,60 € |
| Pflegegrad 5 | 2.299 € | 919,60 € | 1.050,60 € |
Die Werte gelten pro Monat, Stand Oktober 2026. Nach dem PNOG-Entwurf soll der Umwandlungsanspruch 2027 entfallen.
Die Verhinderungspflege lässt sich ebenfalls kombinieren. Werden Mittel des Gemeinsamen Jahresbetrags von 3.539 € (§ 42a SGB XI) für eine der vier Leistungsarten eingesetzt, kann der Entlastungsbetrag den Rest der Rechnung decken (§ 45b Absatz 1 Satz 4 SGB XI).
Häufige Fragen
Kann mit dem Entlastungsbetrag eine Putzfrau bezahlt werden?
Nur dann, wenn sie bei einem anerkannten Angebot zur Unterstützung im Alltag arbeitet, als anerkannte Nachbarschaftshilfe gilt oder über einen zugelassenen Pflegedienst kommt. Eine privat beschäftigte Reinigungskraft ohne Anerkennung wird nicht erstattet.
Können Angehörige den Entlastungsbetrag bekommen?
Der Anspruch steht der pflegebedürftigen Person zu, nicht den Angehörigen. In Bayern und Niedersachsen sind Verwandte und Mitglieder des Haushalts von der Nachbarschaftshilfe ausgeschlossen, andere Länder haben eigene Regeln. Für die Pflege durch Angehörige ist das Pflegegeld nach § 37 SGB XI gedacht.
Kann Fußpflege abgerechnet werden?
Nur, wenn ein anerkanntes Angebot oder ein zugelassener Pflegedienst sie erbringt. Ein Termin im Fußpflegestudio ist in der Regel keine erstattungsfähige Leistung. Im Zweifel vorher bei der Pflegekasse nachfragen, ob der Anbieter gelistet ist.
Wie lange lassen sich Belege einreichen?
Das Gesetz nennt für die Belege keine eigene Frist, wohl aber für die Nutzung des Betrags: Ungenutzte Mittel eines Jahres verfallen nach geltendem Recht am 30. Juni des Folgejahres. Wer Rechnungen sammelt, sollte sie zügig einreichen, damit der Überblick über den Restbetrag stimmt.
Fazit
Der Entlastungsbetrag deckt mehr als viele denken: auch Eigenanteile für Tages- und Kurzzeitpflege und, je nach Bundesland, die Hilfe von Nachbarn. Ohne Anerkennung des Anbieters gibt es kein Geld, deshalb gehört die Rückfrage bei der Kasse vor den ersten Termin. Wer 2026 Beträge angespart hat, sollte sie bis zum 31. Dezember nutzen, solange offen ist, ob der Reformentwurf so beschlossen wird.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz · § 45b SGB XI: Entlastungsbetrag · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 45a SGB XI: Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlungsanspruch · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 36 SGB XI: Pflegesachleistung · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 42a SGB XI: Gemeinsamer Jahresbetrag · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 43 SGB XI: Inhalt der Leistung bei vollstationärer Pflege · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 28a SGB XI: Leistungen bei Pflegegrad 1 · Abruf 10/2026
- Bundesministerium für Gesundheit · Weitere Leistungen und Angebote zur Unterstützung im Alltag · Abruf 10/2026
- Bundesministerium für Gesundheit · Kabinett beschließt Pflegeneuordnungsgesetz · Abruf 10/2026
- Bundesministerium für Gesundheit · Gesetzentwurf Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), Kabinettsfassung · Abruf 10/2026
- Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention · Angebote zur Unterstützung im Alltag · Abruf 10/2026
- Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung · Entlastungsbetrag und Angebote zur Unterstützung im Alltag · Abruf 10/2026
- Land Schleswig-Holstein · Entlastungsbetrag, Unterstützung im Alltag, Nachbarschaftshilfe · Abruf 10/2026
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales · Allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn · Abruf 10/2026
- Techniker Krankenkasse · Pflegereform 2027 im Überblick · Abruf 10/2026


