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Rente für pflegende Angehörige: Was ein Jahr Pflege bringt

Wer einen Angehörigen ab Pflegegrad 2 zu Hause pflegt, bekommt Rentenbeiträge von der Pflegekasse. Wie viele Rentenpunkte dabei entstehen, wie sie sich bei geteilter Pflege aufteilen und was der Kabinettsentwurf zur Pflegereform für pflegende Rentner ändern soll.

Von Redaktion 9 Min. Lesezeit Aktualisiert am

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Kurz beantwortet

Rente für pflegende Angehörige: Was ein Jahr Pflege bringt
Ein Jahr Pflege bringt 2026 zwischen 0,17 und 0,91 Rentenpunkte, also 7,34 bis 38,85 Euro Monatsrente. Voraussetzung sind Pflegegrad 2, mindestens zehn Stunden Pflege an zwei Tagen pro Woche und höchstens 30 Stunden Erwerbsarbeit. Pflegende Altersrentner sollen nach dem Kabinettsentwurf ab 2027 jenseits der Regelaltersgrenze keine Beiträge mehr erhalten.
Zwei faltige Hände eines älteren Mannes mit Ehering ruhen übereinander auf dem Griff eines hölzernen Gehstocks
Foto: stevepb / Pixabay, Pixabay-Inhaltslizenz

Ein Jahr häusliche Pflege bringt pflegenden Angehörigen 2026 einen Rentenanspruch von 7,34 bis 38,85 Euro im Monat. Die Rente für pflegende Angehörige zahlt nicht die Familie selbst: Die Pflegekasse überweist dafür monatlich zwischen 139,04 und 735,63 Euro an die Rentenversicherung, so das Bundesgesundheitsministerium (Beiträge seit 1. Januar 2026, Rentenbeträge seit 1. Juli 2026).

Wie viel es genau wird, hängt von zwei Dingen ab: dem Pflegegrad der gepflegten Person und der Leistung, die sie bezieht. Pflegegeld bringt am meisten, reine Sachleistung durch einen Pflegedienst am wenigsten. Wer mehrere Jahre pflegt, sammelt spürbare Beträge. Nach acht Jahren mit Pflegegrad 4 und Pflegegeld sind es nach heutigem Rentenwert gut 217 Euro Monatsrente.

Alle genannten Beträge sind Bruttowerte. Von der späteren Rente gehen noch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ab. Ob die Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, entscheidet die Pflegekasse; den eigenen Versicherungsverlauf kennt nur die Rentenversicherung.

Voraussetzungen: Wann die Pflegekasse Rentenbeiträge zahlt

Rechtsgrundlage ist § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI. Danach ist rentenversicherungspflichtig, wer eine oder mehrere Personen mit mindestens Pflegegrad 2 in deren häuslicher Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegt. Die Beiträge selbst zahlt die Pflegekasse nach § 44 Absatz 1 SGB XI. Im Einzelnen gilt:

  • Die gepflegte Person hat mindestens Pflegegrad 2. Pflegegrad 1 bringt keine Rentenpunkte.
  • Die Pflege umfasst wenigstens zehn Stunden pro Woche, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage (§ 19 Satz 2 SGB XI).
  • Die Pflege findet zu Hause statt, in der eigenen Wohnung der gepflegten Person oder im Haushalt der Pflegeperson. Wer im Pflegeheim lebt, löst keine Beiträge aus.
  • Die Pflegeperson arbeitet daneben regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden pro Woche (§ 3 Satz 3 SGB VI). Ein Minijob oder eine Teilzeitstelle schadet nicht.
  • Die gepflegte Person ist gesetzlich oder privat pflegeversichert und hat Anspruch auf Leistungen.

Angehöriger muss man nicht sein. Die Deutsche Rentenversicherung nennt ausdrücklich auch Nachbarn und Bekannte. Gibt die gepflegte Person das Pflegegeld an die Pflegeperson weiter, bleibt die Pflege trotzdem „nicht erwerbsmäßig“, solange die Zahlung das Pflegegeld nicht übersteigt (§ 3 Satz 2 SGB VI).

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Die zehn Stunden dürfen sich auf mehrere Pflegebedürftige verteilen. Die Rentenversicherung nennt das Additionspflege: Wer etwa fünf Stunden die Tochter und acht Stunden den Schwiegervater pflegt, kommt auf 13 Stunden und ist versichert, obwohl jede Pflege für sich unter der Grenze liegt.

So viel Rente bringt ein Jahr Pflege: alle Werte 2026

§ 166 Absatz 2 SGB VI legt fest, mit welchem fiktiven Einkommen die Pflegeperson versichert ist. Es ist ein Prozentsatz der Bezugsgröße, die 2026 bei 3.955 Euro im Monat liegt. Bei Pflegegrad 5 und reinem Pflegegeld sind es 100 Prozent. Das heißt: Die Pflegeperson steht rentenrechtlich so da, als hätte sie 3.955 Euro brutto verdient. Bei Pflegegrad 2 und reiner Sachleistung sind es 18,9 Prozent, also 747,50 Euro.

Die folgende Tabelle rechnet daraus die Rentenpunkte (Entgeltpunkte) für ein volles Pflegejahr 2026 und die Monatsrente, die daraus entsteht.

Pflegegrad und LeistungAnteil BezugsgrößeFiktives EntgeltRentenbeitrag der KasseRentenpunkte pro JahrRente pro Pflegejahr
PG 5, Pflegegeld100 %3.955,00 €/Monat735,63 €/Monat0,9137 EP38,85 €/Monat
PG 5, Kombination85 %3.361,75 €/Monat625,29 €/Monat0,7766 EP33,02 €/Monat
PG 5, Sachleistung70 %2.768,50 €/Monat514,94 €/Monat0,6396 EP27,20 €/Monat
PG 4, Pflegegeld70 %2.768,50 €/Monat514,94 €/Monat0,6396 EP27,20 €/Monat
PG 4, Kombination59,5 %2.353,22 €/Monat437,70 €/Monat0,5436 EP23,11 €/Monat
PG 4, Sachleistung49 %1.937,95 €/Monat360,46 €/Monat0,4477 EP19,04 €/Monat
PG 3, Pflegegeld43 %1.700,65 €/Monat316,32 €/Monat0,3929 EP16,71 €/Monat
PG 3, Kombination36,55 %1.445,55 €/Monat268,87 €/Monat0,3339 EP14,20 €/Monat
PG 3, Sachleistung30,1 %1.190,45 €/Monat221,43 €/Monat0,2750 EP11,69 €/Monat
PG 2, Pflegegeld27 %1.067,85 €/Monat198,62 €/Monat0,2467 EP10,49 €/Monat
PG 2, Kombination22,95 %907,67 €/Monat168,83 €/Monat0,2097 EP8,92 €/Monat
PG 2, Sachleistung18,9 %747,50 €/Monat139,04 €/Monat0,1727 EP7,34 €/Monat

Stand: Bezugsgröße und Beiträge ab 1. Januar 2026, Rentenwert 42,52 Euro ab 1. Juli 2026. Die Beiträge stammen aus der Übersicht des Bundesgesundheitsministeriums, die Monatsrenten decken sich mit der Broschüre „Rente für Pflegepersonen“ der Deutschen Rentenversicherung (20. Auflage, 6/2026). Seit 2025 gilt die Rechnung bundesweit einheitlich, ein Unterschied zwischen Ost und West besteht für neue Pflegezeiten nicht mehr.

Der Rechenweg zum Nachrechnen

Rentenpunkte entstehen, indem das versicherte Jahreseinkommen durch das Durchschnittsentgelt aller Versicherten geteilt wird. Für 2026 setzt Anlage 1 zum SGB VI ein vorläufiges Durchschnittsentgelt von 51.944 Euro an. Das Beispiel Pflegegrad 3 mit Pflegegeld:

  1. Fiktives Monatsentgelt: 3.955 € × 43 % = 1.700,65 €.
  2. Jahreswert: 1.700,65 € × 12 = 20.407,80 €.
  3. Rentenpunkte: 20.407,80 € ÷ 51.944 € = 0,3929 Entgeltpunkte.
  4. Monatsrente: 0,3929 × 42,52 € = 16,71 € pro Pflegejahr.

Der Rentenwert steigt in der Regel jedes Jahr zum 1. Juli mit den Löhnen, zuletzt um 4,24 Prozent von 40,79 auf 42,52 Euro. Die Punkte bleiben, ihr Eurowert wächst mit. Rechnungen mit heutigem Rentenwert unterschätzen den späteren Betrag deshalb eher.

Rechenbeispiel: acht Jahre Pflege der Mutter

Eine Tochter reduziert ihre Stelle auf 25 Stunden und pflegt acht Jahre lang ihre Mutter mit Pflegegrad 4, die ausschließlich Pflegegeld bezieht. Pro Jahr entstehen 0,6396 Entgeltpunkte, nach acht Jahren also 5,1168. Mit dem Rentenwert von 42,52 Euro ergibt das 217,57 Euro Monatsrente, brutto und in heutigen Werten. Die Punkte aus ihrer Teilzeitstelle kommen obendrauf, denn beide Versicherungen laufen nebeneinander.

Zum Vergleich: Ein Durchschnittsverdiener erwirbt in einem Jahr genau einen Rentenpunkt, also 42,52 Euro Monatsrente. Pflegegrad 5 mit Pflegegeld kommt diesem Wert mit 0,91 Punkten sehr nahe.

Geteilte Pflege: Wie die Punkte aufgeteilt werden

Pflegen zwei oder mehr Personen gemeinsam, spricht das Gesetz von Mehrfachpflege. Jede Person muss für sich die zehn Wochenstunden erreichen, sonst ist sie nicht versichert. Die Beiträge werden dann nach § 166 Absatz 2 Satz 2 SGB VI im Verhältnis der jeweiligen Pflegezeit zum gesamten Pflegeaufwand aufgeteilt. Grundlage sind die Angaben der Pflegepersonen; machen sie keine oder widersprüchliche Angaben, teilt die Kasse zu gleichen Teilen (§ 44 Absatz 1 SGB XI).

Beispiel: Zwei Geschwister pflegen den Vater mit Pflegegrad 3 und Pflegegeld. Die Schwester leistet 60 Prozent der Pflege, der Bruder 40 Prozent, beide mehr als zehn Stunden pro Woche. Die Schwester erhält 0,3929 × 60 % = 0,2357 Punkte pro Jahr (10,02 Euro Monatsrente), der Bruder 0,1572 Punkte (6,68 Euro). Zusammen bleibt es beim Wert für eine Pflegeperson. Wer Familienpflege plant, sollte die tatsächliche Verteilung daher realistisch an die Pflegekasse melden.

Pflege neben der Rente: Was der Reformentwurf 2027 ändern soll

Nach geltendem Recht zahlt die Pflegekasse auch für Pflegepersonen, die schon eine Altersrente beziehen, wenn auch mit Grenzen. Bei einer vorgezogenen Vollrente laufen die Beiträge bis zum Monat, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird. Danach sind Bezieher einer Vollrente versicherungsfrei (§ 5 Absatz 4 Nr. 1 SGB VI). Wer stattdessen eine Teilrente bezieht, bleibt versichert. Seit dem Flexirentengesetz von 2017 nutzen Pflegende das mit einer Teilrente von 99,99 Prozent, die das Bayerische Landessozialgericht 2021 für zulässig erklärt hat (Az. L 6 R 199/19).

Diesen Weg will die Bundesregierung schließen. Der Kabinettsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 30. September 2026 sieht vor, dass Beiträge für Pflegepersonen mit Altersrente nur noch bis zum Ablauf des Monats gezahlt werden, in dem die Regelaltersgrenze erreicht ist. Das soll ab 1. Januar 2027 in § 44 Absatz 1 SGB XI und § 3 SGB VI stehen. Nach der Entwurfsbegründung nutzten 2024 gut 39.000 Rentner die Teilrente auf diese Weise, was die Pflegeversicherung rund 153 Millionen Euro kostete. Eine Übergangsregelung für laufende Teilrenten sieht der Entwurf nicht vor. Wer nur eine Witwen- oder Witwerrente bezieht, ist nicht betroffen, denn sie ist keine Rente wegen Alters.

Für alle unterhalb der Regelaltersgrenze bleibt es beim bisherigen Umfang. Die im Referentenentwurf vom Juni 2026 geplante Kürzung der Rentenansprüche auf 70 Prozent steht im Kabinettsentwurf nicht mehr. Das Bundesgesundheitsministerium schreibt in seiner Pressemitteilung, die Pflegeversicherung übernehme die Rentenbeiträge für pflegende An- und Zugehörige „weiterhin in vollem Umfang“. Stand Oktober 2026 ist das Gesetz nicht beschlossen, Bundestag und Bundesrat können noch ändern.

Für Pflegende kurz vor der Regelaltersgrenze bleibt nach dem Entwurf eine Option: den Rentenantrag aufschieben. Ohne Altersrente zahlt die Kasse weiter, und die spätere Rente steigt nach § 77 Absatz 2 SGB VI um 0,5 Prozent je Monat des Aufschubs, nach einem Jahr also um 6 Prozent. Das lohnt sich nur, wenn das Haushaltsgeld in der Zwischenzeit anders gedeckt ist. Eine Beratung bei der Rentenversicherung vor der Entscheidung ist sinnvoll, zumal eine Teilrente auch Betriebsrenten berühren kann.

Was die Pflegezeit über die Monatsrente hinaus bringt

Pflichtbeiträge aus der Pflege zählen als Beitragszeit. Damit füllen sie die Wartezeiten, also die Mindestversicherungszeiten für Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung zählen sie außerdem für den Grundrentenzuschlag und können den Anspruch auf eine Reha begründen. Für die Erwerbsminderungsrente sind drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren nötig; Pflegezeiten helfen, diese Lücke nicht entstehen zu lassen.

Eine eigene Frührente wegen Pflege gibt es nicht. Pflichtbeiträge für eine versicherte Tätigkeit werden aber nach § 51 Absatz 3a SGB VI auf die 45 Jahre für die Rente für besonders langjährig Versicherte angerechnet; ob die eigene Pflegezeit dort erfasst ist, zeigt der Versicherungsverlauf.

Zur sozialen Sicherung gehören zwei weitere Bausteine. Pflegepersonen sind während der Pflege beitragsfrei gesetzlich unfallversichert (§ 2 Absatz 1 Nr. 17 SGB VII), auch auf dem direkten Weg zur Wohnung der gepflegten Person. Wer für die Pflege den Job aufgibt und zuvor arbeitslosenversichert war, bleibt es über die Pflegekasse (§ 44 Absatz 2b SGB XI); die Lücke zwischen Jobende und Pflegebeginn darf laut Bundesgesundheitsministerium höchstens einen Monat betragen.

Checkliste: So kommen die Beiträge auch an

  1. Pflegegrad früh beantragen. Die Versicherungspflicht beginnt erst, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind; ein spät gestellter Antrag kostet Beitragsmonate.
  2. Bei der Begutachtung die eigene Pflegezeit nennen. Der Medizinische Dienst ermittelt, ob die zehn Wochenstunden erreicht werden.
  3. Den „Fragebogen für Pflegepersonen“ bei der Pflegekasse der gepflegten Person anfordern und ausfüllen. Bei der Rentenversicherung gibt es ihn nicht.
  4. Bei Mehrfachpflege die Anteile untereinander abstimmen und übereinstimmend melden.
  5. Änderungen sofort mitteilen: mehr als 30 Stunden Arbeit, weniger Pflegezeit, Umzug ins Heim, Wechsel von Pflegegeld zu Sachleistung, Rentenbeginn.
  6. Erholungsurlaub von der Pflege nutzen. Bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr zahlt die Kasse weiter, nicht genutzte Tage verfallen zum Jahresende.
  7. Einmal im Jahr den Versicherungsverlauf bei der Rentenversicherung prüfen. Die Pflegekasse meldet Zeitraum und Einnahmen, Fehler fallen sonst erst beim Rentenantrag auf.

Häufige Fragen

Wie viele Rentenpunkte gibt es für die Pflege der Eltern?

Je nach Pflegegrad und Leistungsart 0,17 bis 0,91 Rentenpunkte pro Pflegejahr (Werte 2026). Für die Höhe ist es gleich, ob Eltern, Partner oder ein Nachbar gepflegt werden.

Wann wird die Pflege auf die Rente angerechnet?

Sobald die Pflegekasse den Rentenversicherungsträger über die Pflegetätigkeit informiert hat. Die Pflegeperson erhält darüber eine Mitteilung. In die Rentenberechnung fließen die Punkte beim späteren Rentenantrag ein.

Warum fällt die Rente aus der Pflege manchmal niedriger aus?

Meist wegen der Leistungsart: Bezieht die gepflegte Person Sachleistungen eines Pflegedienstes statt Pflegegeld, sinkt der Beitrag um 30 Prozent, bei Kombinationsleistung um 15 Prozent. Bei geteilter Pflege bekommt jede Pflegeperson nur ihren Anteil.

Muss die Pflegeperson selbst etwas bezahlen?

Nein. Die Beiträge trägt allein die Pflegekasse oder die private Pflegeversicherung der gepflegten Person, bei Beihilfeberechtigten anteilig auch die Beihilfestelle.

Fazit

Ein Pflegejahr bringt 2026 zwischen 7,34 und 38,85 Euro Monatsrente, über mehrere Jahre summiert sich das zu einem dreistelligen Betrag. Am meisten erhalten Pflegende, wenn die gepflegte Person Pflegegeld bezieht und einen hohen Pflegegrad hat. Pflegende Angehörige sollten den Fragebogen der Pflegekasse sofort einreichen und den Versicherungsverlauf regelmäßig prüfen. Wer bereits nahe der Regelaltersgrenze ist, sollte vor dem Antrag auf Altersrente den Ausgang des Pflegeneuordnungsgesetzes verfolgen und sich bei der Rentenversicherung beraten lassen.

Quellen

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