Kur für pflegende Angehörige: Wer pflegt in der Zeit?
Drei Wochen Vorsorge oder Reha, 10 Euro Zuzahlung am Tag, und der pflegebedürftige Mensch kann seit Juli 2024 mit in die Klinik. Wie der Antrag läuft, wer zahlt und welche Versorgung zu Hause in Frage kommt.
Von Redaktion 8 Min. Lesezeit
Kurz beantwortet
- Kur für pflegende Angehörige: Wer pflegt in der Zeit?
- Pflegende Angehörige haben Anspruch auf eine stationäre Vorsorge- oder Reha-Kur von in der Regel drei Wochen, die Zuzahlung beträgt 10 Euro pro Tag. Den pflegebedürftigen Menschen können sie seit Juli 2024 mitnehmen, dann zahlt die Kasse auch dessen Unterkunft. Alternativ helfen Kurzzeit- oder Verhinderungspflege.

Eine Kur für pflegende Angehörige dauert in der Regel drei Wochen und kostet Erwachsene 10 Euro Zuzahlung pro Tag, bei 21 Tagen also 210 Euro. Den Rest trägt die Krankenkasse oder die Rentenversicherung, und seit dem 1. Juli 2024 darf der gepflegte Mensch mit in die Klinik, auf Kosten der Kranken- oder Pflegekasse.
Schwieriger als der Antrag ist oft die Frage, wer in diesen drei Wochen pflegt. Dafür gibt es vier Wege, die weiter unten in einer Tabelle nebeneinanderstehen.
Ein Hinweis vorab: Dauerhafte Erschöpfung, Schlafstörungen über Wochen, Herzrasen, Rücken- oder Kopfschmerzen und anhaltende Niedergeschlagenheit sind typische Folgen langer Pflege. Wer solche Beschwerden hat, sollte sie hausärztlich abklären lassen, auch unabhängig von einer Kur. Bei Brustschmerz, Atemnot oder Gedanken, sich etwas anzutun, gilt sofort der Notruf 112.
Wer Anspruch hat
Das Gesetz spricht von „Pflegepersonen“. Gemeint sind nach § 19 SGB XI alle, die einen pflegebedürftigen Menschen nicht erwerbsmäßig zu Hause pflegen. Eine Mindeststundenzahl verlangt das Gesetz für die Kur nicht, die zehn Stunden pro Woche aus Satz 2 der Vorschrift gelten nur für die Rentenbeiträge. Der gepflegte Mensch braucht einen Pflegegrad.
Medizinisch muss die Kur notwendig sein. Das bescheinigt die Ärztin oder der Arzt. Ein reiner Erholungsurlaub ist keine Kur, auch wenn Kurorte so aussehen.
Vorsorge oder Reha: zwei Arten von Kur
„Kur“ ist umgangssprachlich. Rechtlich gibt es zwei Leistungen, und welche passt, hängt vom Gesundheitszustand ab. Eine Vorsorge soll verhindern, dass aus Erschöpfung eine Krankheit wird. Eine Reha setzt an, wenn die Krankheit schon da ist, etwa eine Depression, ein Bandscheibenleiden oder Bluthochdruck.
| Merkmal | Stationäre Vorsorge | Stationäre Reha (Krankenkasse) | Stationäre Reha (Rentenversicherung) |
|---|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 23 Abs. 4 SGB V | § 40 Abs. 2 SGB V | § 15 SGB VI |
| Für wen | Pflegepersonen mit gesundheitlichem Risiko | Pflegepersonen mit Erkrankung | Berufstätige, deren Erwerbsfähigkeit gefährdet ist |
| Regeldauer | 3 Wochen | 3 Wochen | 3 Wochen |
| Wiederholung | nach 4 Jahren | nach 4 Jahren | nach 4 Jahren (§ 12 SGB VI) |
| Zuzahlung | 10 Euro pro Tag | 10 Euro pro Tag | bis 10 Euro pro Tag |
| Unterlagen | Verordnung auf Vordruck der Krankenkasse | Reha-Verordnung der Praxis (Muster 61) | DRV-Antrag, z. B. G0100 |
Für Pflegepersonen gilt bei der Reha eine Erleichterung: Nach § 40 Abs. 2 Satz 2 SGB V muss die Krankenkasse die stationäre Reha bewilligen, ohne vorher zu prüfen, ob eine ambulante reichen würde. Bei der Vorsorge fehlt diese Ausnahme. Hier sollte im Attest stehen, dass ambulante Angebote ausgeschöpft sind oder sich neben der Pflege nicht umsetzen lassen. Darauf weist das Müttergenesungswerk ausdrücklich hin.
Die Vorsorge kann nach § 23 Abs. 4 SGB V auch in einer Klinik des Müttergenesungswerks stattfinden. Das Werk hat über 70 anerkannte Kliniken, die Kuren für Pflegende laufen dort nach eigenen pflegespezifischen Konzepten. Wer noch arbeitet und eine Reha wegen der eigenen Erwerbsfähigkeit braucht, ist dagegen bei der Deutschen Rentenversicherung richtig.
Beide Leistungen gibt es frühestens vier Jahre nach der letzten öffentlich bezahlten Maßnahme (§ 23 Abs. 5 und § 40 Abs. 3 SGB V). Ist eine frühere Kur medizinisch dringend nötig, darf die Kasse davon abweichen. Das muss das Attest begründen.
Was die Kur kostet
Erwachsene zahlen nach § 61 SGB V 10 Euro pro Kalendertag an die Klinik. Bei drei Wochen sind das 210 Euro. Fahrtkosten zur Reha übernimmt die Krankenkasse nach § 60 Abs. 5 SGB V, bei Pflegepersonen auch die Fahrten, die durch die Versorgung des gepflegten Menschen entstehen.
Die Zuzahlung zählt zur jährlichen Belastungsgrenze nach § 62 SGB V: 2 Prozent der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, für chronisch Kranke 1 Prozent. Ein Rechenbeispiel für einen Haushalt mit 30.000 Euro Bruttoeinnahmen im Jahr: 30.000 × 0,02 = 600 Euro Belastungsgrenze. Die 210 Euro für die Kur werden mit Zuzahlungen für Medikamente und Physiotherapie zusammengerechnet. Ist die Grenze erreicht, stellt die Krankenkasse eine Befreiung für den Rest des Jahres aus. Familienfreibeträge senken die Grenze weiter, die genaue Rechnung macht die Kasse.
Wer pflegt während der Kur?
Vier Wege kommen in Frage. Welcher passt, hängt vom Pflegegrad ab, vom Zustand des gepflegten Menschen und davon, ob er überhaupt mitreisen möchte.
| Weg | Ab Pflegegrad | Wer zahlt | Pflegegeld in der Zeit |
|---|---|---|---|
| Mitnahme in die Kurklinik | 1 | Kranken- oder Pflegekasse, inkl. Unterkunft | ruht |
| Pflegeheim nahe der Klinik | 1 | Pflegekasse, inkl. Unterkunft | ruht |
| Kurzzeitpflege am Wohnort | 2 | Pflegekasse bis 3.539 Euro im Jahr, nur Pflegekosten | zur Hälfte weiter |
| Verhinderungspflege zu Hause | 2 | Pflegekasse aus demselben Jahresbetrag | zur Hälfte weiter |
Mitnehmen in dieselbe Klinik
Seit dem 1. Juli 2024 haben Pflegebedürftige nach § 42b SGB XI Anspruch darauf, in der Vorsorge- oder Reha-Klinik ihrer Pflegeperson mitversorgt zu werden. Das gilt für Kuren der Krankenkasse und der Rentenversicherung. Laut Bundesgesundheitsministerium reicht Pflegegrad 1. Bei einer Reha über die Krankenkasse ergibt sich derselbe Anspruch schon aus § 40 Abs. 3a SGB V.
Die Kasse übernimmt Pflege, Betreuung, Behandlungspflege, Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten. Dazu kommen Fahrt und Gepäcktransport. Kann die Kurklinik die Pflege nicht sicherstellen, darf der gepflegte Mensch in ein Pflegeheim in der Nähe ziehen, ebenfalls ohne Eigenanteil für Unterkunft und Essen.
Ein Haken: Solange die Mitnahme läuft, ruht nach § 42b Abs. 6 SGB XI das Pflegegeld. Die Rentenbeiträge, die die Pflegekasse für die Pflegeperson zahlt, laufen weiter. In der Praxis scheitert die Mitnahme eher an Plätzen. Nicht jede Klinik nimmt Pflegebedürftige auf, und bei Demenz mit Weglauftendenz oder hohem Pflegegrad wird es eng.
Kurzzeit- oder Verhinderungspflege
Wer lieber allein fährt, kann ab Pflegegrad 2 Kurzzeitpflege in einem Heim am Wohnort nutzen (§ 42 SGB XI) oder Ersatzpflege zu Hause organisieren (§ 39 SGB XI). Beide teilen sich seit Juli 2025 den Gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro nach § 42a SGB XI. Das Pflegegeld läuft nach § 37 Abs. 2 SGB XI zur Hälfte weiter, für bis zu acht Wochen im Jahr.
Bei Kurzzeitpflege bleiben Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten privat. Diese Rechnung fällt bei der Mitnahme weg, ein Grund, sie zuerst zu prüfen.
Antrag in sechs Schritten
- Beraten lassen: Die knapp 800 Beratungsstellen im Müttergenesungswerk bei AWO, Caritas, Diakonie, DRK und Paritätischem helfen kostenlos beim Antrag, auch Pflegestützpunkte und Pflegekassen beraten.
- Kostenträger klären: Krankenkasse für Vorsorge und die meisten Reha-Fälle, Rentenversicherung bei Berufstätigen, deren Arbeitsfähigkeit gefährdet ist.
- Attest holen: Für eine Reha füllt die Praxis Muster 61 aus, das Formular für eine Vorsorge gibt die Krankenkasse heraus. Belastungen durch die Pflege und den Pflegegrad des Angehörigen konkret beschreiben lassen.
- Klinik vorab anfragen: Ob sie Pflegebedürftige mit genau diesen Einschränkungen aufnimmt, rät die Rentenversicherung vor dem Antrag zu klären. Für DRV-Kliniken gibt es auf meine-rehabilitation.de einen Filter „Begleitung – Mitnahme einer pflegebedürftigen Person“.
- Antrag stellen und Mitnahme gleich mit beantragen: Bei der Rentenversicherung zusätzlich das Formular G0111, bei der Krankenkasse den Wunsch im Antrag vermerken. Der gepflegte Mensch muss zustimmen. Der Antrag gilt dann nach § 42b Abs. 4 SGB XI zugleich als Antrag bei seiner Pflegekasse.
- Bescheid prüfen: Bei einer Ablehnung bleibt nach § 84 SGG ein Monat für den Widerspruch, schriftlich bei der Stelle, die den Bescheid erlassen hat.
Bei der Klinikwahl gilt das Wunsch- und Wahlrecht nach § 8 SGB IX. Wählt jemand bei einer Reha eine andere zertifizierte Klinik als die Kasse vorschlägt, trägt er die Mehrkosten nach § 40 Abs. 2 SGB V zur Hälfte, außer die Kasse muss den Wunsch ohnehin berücksichtigen.
Kur und Job
Eine bewilligte Kur ist kein Urlaub. Nach § 9 Entgeltfortzahlungsgesetz zahlt der Arbeitgeber das Gehalt wie bei Krankheit weiter, in der Regel bis zu sechs Wochen. Beschäftigte müssen den Termin und die voraussichtliche Dauer unverzüglich melden und die Bewilligung vorlegen.
Checkliste für die Wochen vor der Abreise
- Medikamentenplan, Arztbriefe und Pflegegrad-Bescheid kopieren und der Klinik oder Ersatzpflege mitgeben
- Pflegedienst über Zeitraum und Ort informieren, Einsätze pausieren oder umplanen
- Hilfsmittel wie Rollator, Inkontinenzmaterial und Pflegebett-Zubehör klären: was mitreist, was die Einrichtung stellt
- Vollmachten und Patientenverfügung griffbereit halten
- Bei Kurzzeitpflege den Restbetrag des Jahresbetrags bei der Pflegekasse erfragen
- Bei Mitnahme die Pflegekasse fragen, um wie viel das Pflegegeld für den Monat gekürzt wird, denn für die Tage in der Klinik ruht es
Häufige Fragen
Können Ehepartner zusammen in die Kur?
Ist der Partner pflegebedürftig, ja: über die Mitnahme nach § 42b SGB XI oder § 40 Abs. 3a SGB V. Braucht er selbst eine Kur, stellt er einen eigenen Antrag. Beide Anträge können dieselbe Wunschklinik nennen.
Wie oft ist eine Kur möglich?
Regulär alle vier Jahre. Ein früherer Antrag hat nur mit ärztlicher Begründung Aussicht, warum die Kur dringend nötig ist.
Was gilt für privat Versicherte?
Ob die eigene Kur bezahlt wird, regelt der Tarif der privaten Krankenversicherung. Die Mitnahme des pflegebedürftigen Menschen nach § 42b SGB XI gilt auch in der privaten Pflege-Pflichtversicherung.
Wie lässt sich eine Kur wegen Erschöpfung beantragen?
Über die Hausarztpraxis. Für eine Vorsorge muss das Attest die gesundheitlichen Folgen der Erschöpfung beschreiben und begründen, warum ambulante Hilfen nicht reichen. Liegt schon eine Diagnose wie Depression vor, ist eine Reha der passende Weg.
Fazit
Pflegende Angehörige sollten zuerst klären, ob der gepflegte Mensch mitkommen kann, denn dann zahlt die Kasse auch Unterkunft und Essen, und der Jahresbetrag für Kurzzeitpflege bleibt unangetastet. Vor dem Antrag lohnt der Anruf bei der Wunschklinik. Beim Antrag ist eine Beratungsstelle des Müttergenesungswerks oder der Pflegestützpunkt die schnellste Hilfe, und bei einer Ablehnung bleibt ein Monat für den Widerspruch.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz · § 23 SGB V, Medizinische Vorsorgeleistungen · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 40 SGB V, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 60 SGB V, Fahrkosten · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 61 SGB V, Zuzahlungen · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 62 SGB V, Belastungsgrenze · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 19 SGB XI, Begriff der Pflegeperson · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 42b SGB XI, Versorgung Pflegebedürftiger bei Vorsorge oder Reha der Pflegeperson · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 42a SGB XI, Gemeinsamer Jahresbetrag · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 37 SGB XI, Pflegegeld · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 12 SGB VI, Ausschluss von Leistungen · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 32 SGB VI, Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 9 EntgFG, Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 84 SGG, Widerspruchsfrist · Abruf 10/2026
- Bundesministerium für Gesundheit · Rehabilitation vor und bei Pflegebedürftigkeit · Abruf 10/2026
- Deutsche Rentenversicherung Bund · Verbesserung der Situation von Pflegepersonen · Abruf 10/2026
- Deutsches Müttergenesungswerk · Kuren für Pflegende · Abruf 10/2026
- Deutsches Müttergenesungswerk · Weg zur Kur · Abruf 10/2026


