Kurzzeitpflege 2026: Was die Pflegekasse zahlt und was nicht
Bis zu 3.539 Euro und acht Wochen im Jahr, aber Unterkunft, Essen und Investitionskosten zahlt die Kasse nicht. Was drei Wochen Kurzzeitpflege tatsächlich kosten, wie der Antrag läuft und wo freie Plätze zu finden sind.
Von Redaktion 10 Min. Lesezeit
Kurz beantwortet
- Kurzzeitpflege 2026: Was die Pflegekasse zahlt und was nicht
- Für Kurzzeitpflege zahlt die Pflegekasse 2026 ab Pflegegrad 2 bis zu 3.539 Euro für höchstens acht Wochen im Jahr. Das Geld deckt nur Pflege und Betreuung, Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten bleiben privat, dafür lässt sich der Entlastungsbetrag einsetzen. Beantragt wird vor dem Aufenthalt bei der Pflegekasse.

Kurzzeitpflege ist ein befristeter Aufenthalt in einem Pflegeheim, wenn die Versorgung zu Hause für eine Weile nicht klappt. 2026 zahlt die Pflegekasse dafür ab Pflegegrad 2 bis zu 3.539 Euro im Kalenderjahr, für höchstens acht Wochen, und zwar nur für Pflege und Betreuung.
Unterkunft, Verpflegung und die Investitionskosten des Heims tragen Pflegebedürftige selbst. Bei einem Aufenthalt von drei Wochen sind das im Bundesdurchschnitt grob 1.100 Euro, von denen sich ein Teil über den Entlastungsbetrag zurückholen lässt. Die Rechnung dazu steht weiter unten.
Ein Hinweis vorab: Kurzzeitpflege folgt oft auf einen Krankenhausaufenthalt. Verschlechtert sich der Zustand in dieser Zeit, etwa durch Fieber, neue Verwirrtheit, Atemnot, Stürze oder Schmerzen, die nicht nachlassen, sollte das Personal der Einrichtung den Hausarzt oder die Hausärztin hinzuziehen. Bei akuter Gefahr gilt der Notruf 112. Pflegende Angehörige, die selbst über Wochen erschöpft sind oder Beschwerden entwickeln, sollten das ebenfalls ärztlich abklären lassen.
Wer Anspruch auf Kurzzeitpflege hat
Nach § 42 Absatz 1 SGB XI braucht es drei Voraussetzungen: Pflegegrad 2 bis 5, Pflege bisher zu Hause und eine Lage, in der die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im nötigen Umfang möglich ist. Auch Tages- oder Nachtpflege darf nicht ausreichen. Das Gesetz nennt zwei typische Fälle: die Übergangszeit nach einem Krankenhausaufenthalt und sonstige Krisensituationen.
In der Praxis zählt dazu mehr, als der Begriff „Krise“ vermuten lässt. Das Gesundheitsportal des Bundes nennt als Gründe den Ausfall der Pflegeperson, einen vorübergehend höheren Pflegebedarf, den barrierefreien Umbau der Wohnung und den Urlaub der Pflegeperson. Privat Versicherte haben dieselben Ansprüche.
Pflegegrad 1 und ohne Pflegegrad
Mit Pflegegrad 1 gibt es keinen Anspruch auf den Jahresbetrag. Laut Bundesgesundheitsministerium lässt sich aber der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat, also bis zu 1.572 Euro im Jahr, für Kurzzeitpflege einsetzen.
Wer keinen Pflegegrad hat oder nur Pflegegrad 1, kann nach einer schweren Krankheit oder einer Operation Kurzzeitpflege über die Krankenkasse bekommen. § 39c SGB V greift, wenn häusliche Krankenpflege nicht reicht, und verweist für Dauer und Höhe auf § 42 Absatz 2 SGB XI. Der Antrag geht an die Krankenkasse, meist mit ärztlicher Begründung. Unmittelbar nach einer Klinikbehandlung gibt es außerdem bis zu zehn Tage Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e SGB V, wenn sich keine Anschlussversorgung organisieren lässt.
Ist der Pflegegrad erst beantragt, hilft eine kurze Frist. Liegt die Person im Krankenhaus oder in einer Reha-Klinik und ist die Weiterversorgung offen, muss die Begutachtung nach § 18a Absatz 5 SGB XI spätestens am fünften Arbeitstag nach Antragseingang stattfinden. Der Sozialdienst der Klinik stößt das in der Regel an.
Was die Pflegekasse 2026 zahlt
Seit dem 1. Juli 2025 teilen sich Kurzzeit- und Verhinderungspflege einen Topf. Der Gemeinsame Jahresbetrag nach § 42a SGB XI liegt bei 3.539 Euro und hängt nicht vom Pflegegrad ab. Wer im Frühjahr 2.000 Euro für eine Ersatzpflege zu Hause abgerechnet hat, hat für eine Kurzzeitpflege im Herbst nur noch 1.539 Euro übrig. Ist der Betrag verbraucht, gibt es im laufenden Jahr weder das eine noch das andere.
Gedeckt sind nach § 42 Absatz 2 SGB XI die pflegebedingten Aufwendungen, die Betreuung und die medizinische Behandlungspflege. Nicht gedeckt sind:
- Unterkunft und Verpflegung, im Bundesdurchschnitt laut Verband der Ersatzkassen (vdek) 1.068 Euro im Monat (Stand 1. Juli 2026)
- Investitionskosten für Gebäude und Ausstattung, im Schnitt 521 Euro im Monat (vdek, Stand 1. Juli 2026)
- pflegebedingte Kosten, die über den Jahresbetrag hinausgehen
Die Einrichtung rechnet die pflegebedingten Kosten direkt mit der Pflegekasse ab. Nach § 42a Absatz 3 SGB XI muss sie nach dem Aufenthalt eine schriftliche Übersicht aushändigen, aus der hervorgeht, welcher Betrag über den Jahresbetrag läuft. Diese Übersicht gut aufheben, sie zeigt, was für den Rest des Jahres noch bleibt.
Laut Bundesgesundheitsministerium besteht während der Kurzzeitpflege außerdem Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung im Heim, die über die reine Pflege hinausgeht. Das Ministerium beschreibt ihn als gesonderten Anspruch.
Was Kurzzeitpflege kostet: Rechnung für drei Wochen
Einen bundesweiten Tagespreis gibt es nicht, jedes Heim verhandelt seine Sätze mit den Kassen. Eine Orientierung liefert die Begründung zum Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes: Das Bundesgesundheitsministerium setzt dort einen fortgeschriebenen Tagessatz für Kurzzeitpflege von knapp 172 Euro an.
Für die Rechnung wird dieser Satz aufgeteilt. Unterkunft und Verpflegung ergeben aus dem vdek-Durchschnitt rund 35 Euro am Tag (1.068 Euro geteilt durch 30,42 Tage), Investitionskosten rund 17 Euro (521 Euro geteilt durch 30,42). Für Pflege und Betreuung bleiben damit etwa 120 Euro am Tag. Das ist ein Modell, kein Preis eines echten Heims.
| Posten (21 Tage, Pflegegrad 3) | Rechnung | Betrag | Wer zahlt |
|---|---|---|---|
| Pflege und Betreuung | 21 × 120 € | 2.520 € | Pflegekasse |
| Unterkunft und Verpflegung | 21 × 35 € | 735 € | privat |
| Investitionskosten | 21 × 17 € | 357 € | privat |
| Eigenanteil gesamt | 735 € + 357 € | 1.092 € | privat |
| Entlastungsbetrag, 6 Monate angespart | 6 × 131 € | −786 € | Pflegekasse |
| Eigenanteil nach Erstattung | 1.092 € − 786 € | 306 € | privat |
| Rest vom Jahresbetrag | 3.539 € − 2.520 € | 1.019 € | für später |
Hinzu kommt ein geringeres Pflegegeld. Nach § 37 Absatz 2 SGB XI wird während der Kurzzeitpflege für bis zu acht Wochen im Jahr die Hälfte weitergezahlt. Am An- und Abreisetag gibt es laut Gesundheitsportal das volle Pflegegeld. Bei Pflegegrad 3 (599 Euro im Monat) und 19 Tagen dazwischen fehlen also 19 × 599 € ÷ 30 ÷ 2, das sind rund 190 Euro.
Wie lange der Jahresbetrag reicht
Der Jahresbetrag ist für alle Pflegegrade gleich, die Pflegesätze steigen aber mit dem Grad. Höhere Pflegegrade brauchen das Geld deshalb schneller auf, darauf weist auch das Gesundheitsportal des Bundes hin. Die folgende Übersicht rechnet 3.539 Euro gegen verschiedene pflegebedingte Tagessätze, ohne vorherige Verhinderungspflege:
| Pflegebedingter Tagessatz | Gedeckte Tage | Kosten 8 Wochen (56 Tage) | Privat bei 8 Wochen, nur Pflege |
|---|---|---|---|
| 90 € | 39 Tage | 5.040 € | 1.501 € |
| 120 € | 29 Tage | 6.720 € | 3.181 € |
| 150 € | 23 Tage | 8.400 € | 4.861 € |
Bei acht vollen Wochen kommen Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten dazu, im Modell 56 × 52 Euro, also 2.912 Euro. Wer realistisch planen will, fragt das Heim nach den Tagessätzen für den eigenen Pflegegrad und rechnet sie mit diesen Zahlen nach.
Wenn das Geld nicht reicht
Den Eigenanteil drückt vor allem der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI. Er darf ausdrücklich für Kurzzeitpflege verwendet werden, also auch für Unterkunft und Verpflegung. Nicht verbrauchte Beträge eines Jahres lassen sich ins erste Halbjahr des Folgejahres mitnehmen. Wer acht Monate nichts davon nutzt, hat laut Gesundheitsportal 1.048 Euro beisammen.
Reichen Einkommen und Vermögen trotzdem nicht, kommt Hilfe zur Pflege vom Sozialamt in Frage. § 64h SGB XII sieht Kurzzeitpflege ab Pflegegrad 2 auch als Sozialhilfeleistung vor. Der Antrag sollte vor dem Aufenthalt gestellt werden.
Kurzzeitpflege beantragen: so läuft es
Den Antrag stellt die pflegebedürftige Person oder ihre Vertretung bei der Pflegekasse, schriftlich oder telefonisch. Anders als bei der Verhinderungspflege gilt: erst beantragen, dann einziehen. Das Gesundheitsportal rät zu mehreren Wochen Vorlauf, wenn der Termin planbar ist. Bezahlt wird nur ein Aufenthalt in einer von den Pflegekassen zugelassenen Einrichtung.
- Pflegekasse anrufen oder anschreiben und den Bedarf schildern. Viele Kassen haben dafür ein eigenes Formular.
- Grund nennen, zum Beispiel „Entlassung aus dem Krankenhaus am 14.11.“, „Urlaub der Pflegeperson“ oder „Umbau des Bades“.
- Zeitraum angeben und mitteilen, ob schon Verhinderungspflege im laufenden Jahr abgerechnet wurde.
- Platz zusagen lassen und den Heimvertrag für die Kurzzeitpflege prüfen: Tagessätze je Posten, An- und Abreisetag, Regelung bei vorzeitigem Abbruch.
- Nach dem Aufenthalt die Übersicht nach § 42a SGB XI aufbewahren und die Rechnung für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten mit dem Hinweis „Entlastungsbetrag, Kurzzeitpflege“ bei der Kasse einreichen.
Muss es schnell gehen, etwa am Tag vor der Klinikentlassung, übernimmt meist der Sozialdienst des Krankenhauses den Antrag und die Platzsuche.
Wie man einen Platz findet
Freie Plätze sind vielerorts knapp, planbare Termine wie ein Sommerurlaub sollten deshalb Monate vorher angefragt werden. Es gibt zwei Formen: eigene Kurzzeitpflegeeinrichtungen, die nur diese Leistung anbieten, und sogenannte eingestreute Plätze in normalen Pflegeheimen, die frei werdende Betten befristet belegen. Für die Suche bieten sich mehrere Wege an:
- Pflegestützpunkt vor Ort: kostenlose Beratung, kennt oft die Häuser mit freien Kapazitäten.
- Pflegekasse: Die Kassen betreiben Suchportale, das Gesundheitsportal nennt den Pflegelotsen des vdek, den AOK-Pflegenavigator und den BKK PflegeFinder. Im Pflegelotsen stehen laut vdek auch die Heimkosten jeder einzelnen Einrichtung.
- Sozialdienst im Krankenhaus: zuständig für das Entlassmanagement und bei einer Verlegung direkt aus der Klinik meist der schnellste Weg.
- Direkt anrufen: Heime in der Nähe telefonisch nach freien Kurzzeitpflegeplätzen fragen und sich auf eine Warteliste setzen lassen.
Beim Anruf hilft eine kurze Liste: gewünschter Zeitraum, Pflegegrad, Diagnosen und Hilfsmittel, Besonderheiten wie Demenz mit Weglauftendenz oder Sauerstoff. Vorab erfragen, welche Tagessätze für Pflege, Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten gelten. Mitbringen sollte man Medikamentenplan, Arztbriefe, Überleitungsbogen, Verordnungen und die Versichertenkarte.
Kurzzeitpflege während einer Reha der Pflegeperson
Fährt die pflegende Person selbst in eine stationäre Reha, kann die pflegebedürftige Person nach § 40 Absatz 3a SGB V in derselben Klinik versorgt werden. Ist eine andere Einrichtung gewünscht, koordiniert die Krankenkasse auf Wunsch die Versorgung mit der Pflegekasse. In begründeten Einzelfällen ist Kurzzeitpflege nach § 42 Absatz 3 SGB XI auch in Einrichtungen der Behindertenhilfe möglich, wenn ein zugelassenes Pflegeheim nicht in Frage kommt oder nicht zumutbar ist.
Die Zeit nach der Kurzzeitpflege planen
Die acht Wochen sind kurz. Das Gesundheitsportal empfiehlt, gleich zu Beginn zu klären, welche Therapien während des Aufenthalts möglich sind und wie die Pflege zu Hause danach aussehen soll. Hilfsmittel, ein Pflegebett oder Umbauten brauchen Vorlauf. Die Pflegeberatung der Kasse ist kostenlos und kann schon während des Aufenthalts einen Hausbesuch planen. Zeigt sich, dass die Rückkehr nicht gelingt, hilft der Sozialdienst beim Antrag auf vollstationäre Pflege.
Geplante Änderung ab 2027
Der Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) soll am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Stand Oktober 2026 ist er nicht verabschiedet, die Zahlen können sich im Bundestag noch ändern. Nach dem Entwurf würde der Gemeinsame Jahresbetrag gestrichen. An seine Stelle tritt ein Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 Euro im Jahr, aus dem Kurzzeitpflege und ab 2028 ein ambulanter Pflegenotdienst bezahlt werden. Ab 2028 ist zusätzlich ein Anspruch auf Akut-Kurzzeitpflege mit fest vorgehaltenen Plätzen vorgesehen.
Das halbe Pflegegeld während der Kurzzeitpflege bliebe nach dem Entwurf erhalten. Das neue Sozialraumbudget, das den Entlastungsbetrag ersetzen soll, ist dagegen nur noch für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag vorgesehen. Für Unterkunft und Verpflegung im Heim wäre es damit nicht mehr nutzbar. Wer einen Aufenthalt Anfang 2027 plant, sollte bei der Pflegekasse nachfragen, welche Beträge dann gelten.
Häufige Fragen
Wird das Pflegegeld bei der Kurzzeitpflege gekürzt?
Ja, auf die Hälfte, für bis zu acht Wochen im Jahr. Am ersten und letzten Tag wird es voll gezahlt.
Was kosten drei Wochen Kurzzeitpflege?
Im Modell mit 172 Euro Tagessatz rund 3.600 Euro. Davon trägt die Kasse etwa 2.520 Euro für Pflege, privat bleiben rund 1.100 Euro für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten, abzüglich eines angesparten Entlastungsbetrags.
Wie hoch sind die Kosten bei Pflegegrad 4?
Der Zuschuss ist mit 3.539 Euro gleich. Weil der Pflegesatz bei Pflegegrad 4 höher liegt, ist der Betrag früher aufgebraucht. Bei 150 Euro Pflegesatz am Tag reicht er für 23 Tage, danach zahlt die Familie die Pflege selbst.
Was sind die Nachteile der Kurzzeitpflege?
Der hohe Eigenanteil, wenige freie Plätze und ein Ortswechsel, der Menschen mit Demenz verunsichern kann. Für pflegende Angehörige zählt auch, dass das Geld anschließend für Verhinderungspflege fehlt.
Wie lange dauert Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V?
Ebenfalls bis zu acht Wochen im Kalenderjahr. Leistungshöhe und Dauer richten sich nach § 42 Absatz 2 SGB XI.
Fazit
Kurzzeitpflege ist ein Zuschuss, keine Vollfinanzierung: 3.539 Euro für Pflege, alles andere privat. Familien, die einen Aufenthalt planen, sollten den Entlastungsbetrag einige Monate ansparen und die Verhinderungspflege nicht vorher ausschöpfen. Bei der Platzsuche hilft ein früher Anruf beim Pflegestützpunkt, dazu mehrere Anfragen parallel. Wer einen Aufenthalt ab Januar 2027 plant, fragt vorher bei der Pflegekasse nach, denn der Reformentwurf würde den Topf auf 2.285 Euro verkleinern.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz · § 42 SGB XI, Kurzzeitpflege · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 42a SGB XI, Gemeinsamer Jahresbetrag · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 37 SGB XI, Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 45b SGB XI, Entlastungsbetrag · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 18a SGB XI, Begutachtungsverfahren · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 39c SGB V, Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 39e SGB V, Übergangspflege im Krankenhaus · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 40 SGB V, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 64h SGB XII, Kurzzeitpflege · Abruf 10/2026
- Bundesministerium für Gesundheit, gesund.bund.de · Kurzzeitpflege: Vorübergehend im Pflegeheim · Abruf 10/2026
- Bundesministerium für Gesundheit · Vorübergehende vollstationäre Kurzzeitpflege · Abruf 10/2026
- Bundesministerium für Gesundheit · Gesetzentwurf der Bundesregierung, Pflegeneuordnungsgesetz (PDF) · Abruf 10/2026
- Bundesministerium für Gesundheit · Fragen und Antworten zum Pflegeneuordnungsgesetz · Abruf 10/2026
- Verband der Ersatzkassen · Eigenbeteiligung in der stationären Pflege, Stand 1. Juli 2026 · Abruf 10/2026


