Pflegende Angehörige: Welche Rechte und Hilfen gelten?
Wer Mutter, Vater oder Partner zu Hause pflegt, hat eigene Ansprüche: Rentenbeiträge, Unfallschutz, Freistellung im Job, Steuerpauschbetrag und bezahlte Auszeiten. Ein Überblick mit Beträgen, Fristen und einem Rechenbeispiel zur Rente, dazu der Stand der Pflegereform 2027.
Von Redaktion 14 Min. Lesezeit Aktualisiert am
Kurz beantwortet
- Pflegende Angehörige: Welche Rechte und Hilfen gelten?
- Die Pflegekasse zahlt für pflegende Angehörige je nach Pflegegrad 139,04 bis 735,63 Euro Rentenbeitrag im Monat, wenn sie mindestens zehn Stunden pro Woche pflegen. Hinzu kommen Unfallschutz, Freistellungen im Beruf und bis zu 1.800 Euro Pflege-Pauschbetrag. Ein Reformentwurf würde ab 2027 mehrere Leistungen neu ordnen.

Pflegende Angehörige haben eigene Ansprüche gegenüber Pflegekasse, Arbeitgeber und Finanzamt: Wer mindestens zehn Stunden pro Woche pflegt, bekommt Rentenbeiträge zwischen 139,04 und 735,63 Euro im Monat gutgeschrieben (Werte 2026). Dazu kommen gesetzlicher Unfallschutz, bis zu zehn Tage bezahlte Auszeit im Job und ein Pflege-Pauschbetrag von bis zu 1.800 Euro im Jahr.
Die meisten dieser Rechte entstehen nicht von selbst. Die Rentenbeiträge laufen erst, wenn die Pflegeperson den Fragebogen der Pflegekasse ausgefüllt hat, und Freistellungen im Beruf haben feste Ankündigungsfristen. Der folgende Überblick sortiert die Ansprüche nach Lebensbereich und nennt jeweils die Rechtsgrundlage.
Alle Beträge geben den Stand Oktober 2026 wieder. Ob ein Anspruch im Einzelfall besteht, klären Pflegekasse, Pflegestützpunkt oder eine Sozialrechtsberatung. Der Regierungsentwurf zur Pflegereform ist noch nicht beschlossen, die dazu genannten Werte können sich ändern.
Wer als pflegender Angehöriger gilt
Das Sozialrecht spricht von „Pflegepersonen“. Nach § 19 SGB XI ist das jeder, der einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig in dessen häuslicher Umgebung pflegt. Verwandtschaft ist keine Bedingung, auch Nachbarn, Freunde oder Lebenspartner zählen. Für die Absicherung in der Rentenversicherung verlangt das Gesetz mindestens zehn Stunden Pflege pro Woche, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage.
Die Gruppe ist groß. Laut Statistischem Bundesamt waren im Dezember 2023 knapp 5,7 Millionen Menschen pflegebedürftig, 86 Prozent davon wurden zu Hause versorgt. 3,1 Millionen bezogen ausschließlich Pflegegeld, wurden also überwiegend von Angehörigen gepflegt. Das Gesundheitsportal des Bundes schätzt die Zahl der Menschen, die Angehörige zu Hause pflegen, auf etwa 7,1 Millionen.
Welches Geld es für die Pflege zu Hause gibt
Die Leistungen der Pflegeversicherung stehen rechtlich dem Pflegebedürftigen zu, nicht der Pflegeperson. Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI gibt es ab Pflegegrad 2. Es ist für den Fall gedacht, dass die Pflege privat organisiert wird, meist durch Angehörige. Kommt ein ambulanter Pflegedienst, rechnet er über die Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI ab. Beides lässt sich kombinieren, das Pflegegeld sinkt dann anteilig.
| Leistung | Pflegegrad 2 | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5 |
|---|---|---|---|---|
| Pflegegeld (§ 37) | 347 €/Monat | 599 €/Monat | 800 €/Monat | 990 €/Monat |
| Pflegesachleistung (§ 36) | 796 €/Monat | 1.497 €/Monat | 1.859 €/Monat | 2.299 €/Monat |
| Tages- und Nachtpflege (§ 41) | 721 €/Monat | 1.357 €/Monat | 1.685 €/Monat | 2.085 €/Monat |
| Entlastungsbetrag (§ 45b) | 131 €/Monat | 131 €/Monat | 131 €/Monat | 131 €/Monat |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (§ 40) | 42 €/Monat | 42 €/Monat | 42 €/Monat | 42 €/Monat |
| Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (§ 42a) | 3.539 €/Jahr | 3.539 €/Jahr | 3.539 €/Jahr | 3.539 €/Jahr |
| Umbau Wohnumfeld (§ 40) | 4.180 €/Maßnahme | 4.180 €/Maßnahme | 4.180 €/Maßnahme | 4.180 €/Maßnahme |
Stand Oktober 2026, Beträge laut SGB XI, unverändert seit Januar 2025, der Gemeinsame Jahresbetrag seit Juli 2025. Der Entlastungsbetrag und der Zuschuss für den Wohnungsumbau stehen schon ab Pflegegrad 1 zur Verfügung, Pflegegeld und Sachleistung erst ab Pflegegrad 2.
Der Entlastungsbetrag wird nicht ausgezahlt. Die Kasse erstattet damit Rechnungen für Tagespflege, Kurzzeitpflege, Betreuung durch Pflegedienste oder nach Landesrecht anerkannte Alltagshilfen. Bei den Pflegehilfsmitteln geht es um Verbrauchsmaterial wie Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen oder Desinfektionsmittel.
Darf das Pflegegeld an die pflegende Person gehen?
Ja. Der Pflegebedürftige kann das Pflegegeld frei weitergeben, als Anerkennung oder als Ausgleich für Verdienstausfall. Steuerlich bleibt das für Angehörige frei: Nach § 3 Nummer 36 EStG sind solche Einnahmen bis zur Höhe des Pflegegeldes steuerfrei, mindestens aber bis zur Höhe des Entlastungsbetrags. Das gilt für Angehörige und für andere Personen, die mit der Pflege eine sittliche Pflicht erfüllen.
Einen Haken hat das Weiterreichen trotzdem. Beim Pflege-Pauschbetrag (siehe unten) setzt § 33b Absatz 6 EStG voraus, dass die Pflegeperson für die Pflege keine Einnahmen erhält. Wer das Pflegegeld behält, sollte vor der Steuererklärung klären, ob der Pauschbetrag dann noch zusteht.
Rente, Unfall- und Arbeitslosenversicherung
Für viele Familien ist das der unterschätzte Teil. Die Pflegekasse zahlt nach § 44 SGB XI Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung, wenn drei Bedingungen erfüllt sind: Die gepflegte Person hat mindestens Pflegegrad 2, die Pflege umfasst wenigstens zehn Stunden pro Woche an mindestens zwei Tagen, und die Pflegeperson arbeitet daneben regelmäßig höchstens 30 Stunden pro Woche. Pflegen mehrere Personen dieselbe Person, wird der Beitrag nach Anteilen am Gesamtaufwand aufgeteilt.
Wie hoch der Beitrag ist, hängt vom Pflegegrad ab und davon, ob die Familie Pflegegeld, Sachleistung oder eine Kombination bezieht. Die Beträge stammen vom Bundesgesundheitsministerium. Die Spalte zum Rentenanspruch ist eine eigene Rechnung: Das Ministerium nennt für ein Jahr Pflege beim Höchstbeitrag einen Rentenanspruch von 38,85 Euro monatlich (Rentenwert seit Juli 2026). Die übrigen Werte sind proportional dazu umgerechnet.
| Pflegegrad, Leistungsart | Rentenbeitrag je Monat | Rentenanspruch je Pflegejahr |
|---|---|---|
| Pflegegrad 2, nur Pflegegeld | 198,62 € | ca. 10,49 €/Monat |
| Pflegegrad 2, nur Sachleistung | 139,04 € | ca. 7,34 €/Monat |
| Pflegegrad 3, nur Pflegegeld | 316,32 € | ca. 16,71 €/Monat |
| Pflegegrad 3, Kombination | 268,87 € | ca. 14,20 €/Monat |
| Pflegegrad 4, nur Pflegegeld | 514,94 € | ca. 27,20 €/Monat |
| Pflegegrad 5, nur Pflegegeld | 735,63 € | ca. 38,85 €/Monat |
Rechenweg am Beispiel Pflegegrad 3 mit Pflegegeld: 316,32 € geteilt durch 735,63 € ergibt 0,43. Mal 38,85 € sind das rund 16,71 € Rente im Monat für jedes volle Jahr Pflege. Bei der Kombinationsleistung hängt der tatsächliche Beitrag vom Anteil der Sachleistung ab, der Wert in der Tabelle ist ein Beispielwert des Ministeriums.
Rechenbeispiel: zehn Jahre Pflege der Mutter
Eine Tochter pflegt ihre Mutter mit Pflegegrad 3 zehn Jahre lang allein, die Familie bezieht nur Pflegegeld. Die Tochter arbeitet daneben 20 Stunden pro Woche. Aus der Pflege entstehen rund 10 × 16,71 € = 167,10 € Monatsrente, gerechnet mit dem heutigen Rentenwert. Die Rente aus ihrer Teilzeitstelle kommt hinzu, die Beiträge laufen parallel.
Teilen sich Tochter und Sohn die Pflege zu gleichen Teilen, halbiert sich der Betrag für jeden. Steigt der Pflegegrad nach vier Jahren auf 4, gilt ab dann der höhere Beitrag. Laut Deutscher Rentenversicherung zählen die Pflegebeiträge außerdem zur Mindestversicherungszeit und können so überhaupt erst einen Anspruch auf Rente oder Reha begründen.
Voraussetzung ist, dass die Pflegekasse von der Pflegeperson weiß. Dafür gibt es den „Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen“. Ihn am besten gleich mit dem Antrag auf Pflegegrad einreichen, denn Beiträge fließen erst, wenn die Kasse den Anspruch geprüft hat.
Rentner, die pflegen
Mit dem Bezug einer vollen Altersrente und dem Erreichen der Regelaltersgrenze enden die Beiträge. Die Deutsche Rentenversicherung weist auf eine Ausnahme hin: Wer stattdessen eine Teilrente von 99,99 Prozent bezieht, bekommt weiter Beiträge von der Pflegekasse. Nach dem Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes soll dieser Weg zum 1. Januar 2027 entfallen. Beiträge gäbe es dann längstens bis zum Bezug einer Altersrente und dem Erreichen der Regelaltersgrenze. Stand Oktober 2026 ist das ein Entwurf.
Unfall- und Arbeitslosenversicherung
Pflegepersonen von Menschen ab Pflegegrad 2 sind bei der Pflege beitragsfrei gesetzlich unfallversichert (§ 44 Absatz 2a SGB XI). Geschützt sind laut Bundesgesundheitsministerium die pflegerischen Tätigkeiten, die Hilfe im Haushalt und der direkte Weg zur Wohnung des Pflegebedürftigen, wenn er woanders lebt. Ein Sturz auf der Treppe beim Tragen der Wäsche ist damit ein Fall für die Unfallkasse.
Wer für die Pflege den Job aufgibt, bleibt in der Arbeitslosenversicherung, die Beiträge zahlt die Pflegekasse. Das gilt aber nur, wenn die Pflegeperson unmittelbar vorher pflichtversichert war oder Arbeitslosengeld bezog. Nach dem Ende der Pflege besteht dann wieder Anspruch auf Arbeitslosengeld, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Pflege und Beruf: drei Arten der Freistellung
Arbeitnehmer haben drei gesetzliche Wege, für die Pflege kürzerzutreten. Die Modelle unterscheiden sich in Dauer, Betriebsgröße und Geld.
| Freistellung | Dauer | Betriebsgröße | Ankündigung | Geld |
|---|---|---|---|---|
| Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (§ 2 PflegeZG) | bis 10 Arbeitstage | alle Betriebe | unverzüglich | Pflegeunterstützungsgeld |
| Pflegezeit (§§ 3, 4 PflegeZG) | bis 6 Monate | mehr als 15 Beschäftigte | 10 Arbeitstage vorher | zinsloses Darlehen |
| Familienpflegezeit (§ 2 FPfZG) | bis 24 Monate, mind. 15 Std./Woche | mehr als 25 Beschäftigte | 8 Wochen vorher | zinsloses Darlehen |
Die zehn Tage nach § 2 Pflegezeitgesetz sind für akute Situationen gedacht, etwa wenn der Vater nach einem Sturz aus der Klinik kommt und die Versorgung organisiert werden muss. Der Arbeitgeber kann eine ärztliche Bescheinigung oder die Bescheinigung einer Pflegefachperson verlangen. Den Lohnausfall ersetzt die Pflegekasse des Pflegebedürftigen mit dem Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a SGB XI, in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts. Der Antrag muss unverzüglich gestellt werden. Nehmen mehrere Geschwister die Auszeit für denselben Elternteil, teilen sie sich die zehn Tage pro Jahr.
Pflegezeit und Familienpflegezeit zusammen dürfen 24 Monate je pflegebedürftigem Angehörigen nicht überschreiten. Die Ankündigung muss in Textform erfolgen, eine E-Mail reicht. Für beide Modelle zahlt das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben auf Antrag ein zinsloses Darlehen, das die Hälfte der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt vor und während der Freistellung abdeckt (§ 3 FPfZG).
Ab der Ankündigung, höchstens aber zwölf Wochen vor Beginn, bis zum Ende der Freistellung gilt Kündigungsschutz (§ 5 PflegeZG). Wer während der Pflegezeit nur noch geringfügig arbeitet oder ganz freigestellt ist, kann bei der Pflegekasse Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung beantragen (§ 44a Absatz 1 SGB XI).
Entlastung: Auszeiten und Hilfe im Alltag
Wie groß die Last ist, lässt sich messen. Laut einer Befragung des Wissenschaftlichen Instituts der AOK aus dem Jahr 2023, die das Gesundheitsportal des Bundes zitiert, fühlt sich etwa jede vierte pflegende Person hoch belastet und hat das Gefühl, die Situation nicht mehr bewältigen zu können. Das Gesetz bietet mehrere Wege, Stunden oder Wochen abzugeben.
- Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI): Fällt die Pflegeperson wegen Urlaub oder Krankheit aus, zahlt die Kasse bis zu acht Wochen im Jahr eine Ersatzpflege, ein Antrag vorab ist nicht nötig. Übernehmen nahe Verwandte die Vertretung nicht erwerbsmäßig, ist die Erstattung in der Regel auf das Doppelte des monatlichen Pflegegeldes begrenzt.
- Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI): vorübergehende Unterbringung in einem Pflegeheim, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt. Verhinderungs- und Kurzzeitpflege teilen sich den Gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro (§ 42a SGB XI). Das halbe Pflegegeld läuft dabei bis zu acht Wochen weiter.
- Tages- und Nachtpflege (§ 41 SGB XI): Betreuung in einer Einrichtung tagsüber oder nachts, inklusive Fahrdienst. Das Budget kommt zum Pflegegeld oder zur Sachleistung hinzu, ohne sie zu kürzen.
- Pflegekurse (§ 45 SGB XI): kostenlos bei der Pflegekasse, auf Wunsch auch als Schulung in der Wohnung des Pflegebedürftigen.
- Pflegeberatung (§ 7a SGB XI): persönliche Beratung durch eine Pflegeberaterin oder einen Pflegeberater der Kasse, auch zu anderen Sozialleistungen.
Die Verhinderungspflege lässt sich bis Ende des Folgejahres abrechnen. Ersatzpflege im Sommer 2026 kann also noch bis 31. Dezember 2027 mit Belegen eingereicht werden, wobei die Pflegereform den Topf ab 2027 umbauen würde (siehe unten).
Reha für pflegende Angehörige
Pflegepersonen haben bei der Krankenkasse einen Anspruch auf stationäre Rehabilitation, ohne vorher eine ambulante Reha versuchen zu müssen (§ 40 Absatz 2 SGB V). Auf Wunsch kann der Pflegebedürftige in derselben Klinik mitversorgt werden (§ 40 Absatz 3a SGB V). Sonst organisiert die Kasse mit der Pflegekasse eine Unterbringung in der Nähe. Die Deutsche Rentenversicherung bietet die Mitnahme ebenfalls an, wenn sie Träger der Reha ist.
Warnzeichen für Überlastung
Das Gesundheitsportal des Bundes, fachlich geprüft vom Zentrum für Qualität in der Pflege, nennt körperliche und seelische Anzeichen. Körperlich sind das unter anderem Verspannungen und Schmerzen in Rücken, Nacken oder Kiefer, häufige Infekte, Herz-Kreislauf- und Magenbeschwerden, Gewichtsschwankungen und Schlafstörungen. Seelisch fallen Reizbarkeit, Konzentrationsprobleme, Niedergeschlagenheit, Wut, das Gefühl, wertlos zu sein, oder mehr Alkohol, Tabak und Medikamente auf.
Diese Beschwerden können andere Ursachen haben, Müdigkeit etwa eine Schilddrüsenunterfunktion. Ärztlich abklären lassen sollten Pflegende sie, wenn sie über Wochen anhalten, wenn der Schlaf dauerhaft gestört ist oder wenn sie merken, dass sie die gepflegte Person grob anfassen oder anschreien. Bei Gedanken, sich selbst etwas anzutun, ist sofort Hilfe nötig, über den Hausarzt, den ärztlichen Bereitschaftsdienst 116 117 oder im Notfall die 112.
Für ein erstes Gespräch gibt es das Pflegetelefon des Bundesfamilienministeriums unter 030 20 17 91 31. Es berät und vermittelt bei Bedarf an eine passende Beratungsstelle vor Ort.
Steuern: Pflege-Pauschbetrag
Wer einen Angehörigen persönlich in dessen oder der eigenen Wohnung pflegt und dafür keine Einnahmen erhält, kann den Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Absatz 6 EStG ansetzen. Er beträgt 600 Euro bei Pflegegrad 2, 1.100 Euro bei Pflegegrad 3 und 1.800 Euro bei Pflegegrad 4 oder 5. Ändert sich der Pflegegrad im Jahr, zählt der höchste. Pflegen mehrere Personen, wird der Betrag nach ihrer Zahl aufgeteilt. In der Steuererklärung muss die steuerliche Identifikationsnummer der gepflegten Person stehen.
Der Pauschbetrag ersetzt den Nachweis einzelner Kosten. Sind die tatsächlichen Ausgaben höher, lassen sie sich stattdessen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG mit Belegen geltend machen.
Müssen Kinder ihre Eltern pflegen oder dafür zahlen?
Eine Pflicht, Eltern selbst zu pflegen, gibt es nicht. § 1601 BGB verpflichtet Verwandte in gerader Linie zu Unterhalt, also zu Geld. Und auch das greift erst spät: Zahlt das Sozialamt Hilfe zur Pflege, etwa für den Eigenanteil im Heim, holt es sich das Geld von den Kindern nur zurück, wenn deren Jahreseinkommen mehr als 100.000 Euro beträgt (§ 94 Absatz 1a SGB XII). Das Amt geht zunächst davon aus, dass die Grenze nicht überschritten ist.
Die Grenze gilt für jedes Kind einzeln. Verdient die Tochter 60.000 Euro und der Sohn 110.000 Euro, kann das Amt nur beim Sohn Unterhalt prüfen.
Was der Reformentwurf ab 2027 ändern würde
Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) beschlossen. Er soll am 1. Januar 2027 in Kraft treten, Bundestag und Bundesrat haben Stand Oktober 2026 noch nicht entschieden. Für pflegende Angehörige sind diese Punkte wichtig:
- Das Pflegegeld heißt künftig „Entlastungsbudget“ und steigt. Verbrauchs-Pflegehilfsmittel und geplante Ersatzpflege sollen aber daraus bezahlt werden, die eigene Verhinderungspflege entfällt.
- An die Stelle des Gemeinsamen Jahresbetrags tritt ein Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 Euro im Jahr für Kurzzeitpflege und Notdienste in Akutsituationen.
- Der Entlastungsbetrag von 131 Euro wird ab Pflegegrad 2 zum Sozialraumbudget von bis zu 175 Euro, für Pflegebedürftige unter 25 Jahren bis zu 300 Euro. Nutzbar wäre es nur für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag.
- Die Rentenbeiträge für Pflegepersonen zahlt die Pflegeversicherung laut Ministerium weiter in vollem Umfang, nur der Teilrenten-Weg für Rentner soll enden.
Ob die Familie am Ende mehr bekommt, hängt vom Pflegegrad ab. Die folgende Gegenüberstellung rechnet das heutige Pflegegeld plus die 42 Euro für Pflegehilfsmittel gegen das geplante Entlastungsbudget, das beides abdecken soll.
| Pflegegrad | Heute: Pflegegeld + Hilfsmittel | Entwurf: Entlastungsbudget | Differenz je Monat |
|---|---|---|---|
| Pflegegrad 2 | 347 € + 42 € = 389 € | 380 € | −9 € |
| Pflegegrad 3 | 599 € + 42 € = 641 € | 630 € | −11 € |
| Pflegegrad 4 | 800 € + 42 € = 842 € | 890 € | +48 € |
| Pflegegrad 5 | 990 € + 42 € = 1.032 € | 1.080 € | +48 € |
Eigene Rechnung nach § 37 und § 40 SGB XI sowie dem Kabinettsentwurf, Stand Oktober 2026. Nicht eingerechnet ist die wegfallende Verhinderungspflege. Wer heute jedes Jahr Ersatzpflege durch Nachbarn oder einen Dienst abrechnet, müsste sie nach dem Entwurf aus dem Entlastungsbudget bezahlen. Familien mit Pflegegrad 2 oder 3 sollten Restansprüche aus 2026 deshalb möglichst noch in diesem Jahr nutzen.
Checkliste: die ersten Schritte
- Pflegegrad bei der Pflegekasse beantragen. Leistungen gibt es nach § 33 SGB XI ab Antragstellung, deshalb nicht auf Unterlagen warten, ein formloser Antrag reicht als Start.
- Den Fragebogen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson mit einreichen, damit Rentenbeiträge fließen.
- Pflegeberatung nach § 7a SGB XI oder einen Pflegestützpunkt in Anspruch nehmen, bevor Verträge mit Diensten geschlossen werden.
- Bei akutem Pflegefall im Job: Arbeitgeber sofort informieren, ärztliche Bescheinigung oder Bescheinigung einer Pflegefachperson besorgen, Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse beantragen.
- Für längere Auszeit Fristen beachten: Pflegezeit zehn Arbeitstage, Familienpflegezeit acht Wochen vorher in Textform ankündigen.
- Pflegekurs der Kasse buchen, auch für Heben, Lagern und Umgang mit Demenz.
- Entlastungsbetrag und Verhinderungspflege einplanen, Belege sammeln.
- In der Steuererklärung Pflege-Pauschbetrag mit Identifikationsnummer der gepflegten Person eintragen.
Häufige Fragen
Was zahlt die Pflegekasse für pflegende Angehörige?
Direkt an die Pflegeperson zahlt sie vor allem Sozialbeiträge: Rentenbeiträge ab zehn Stunden Pflege pro Woche, Beiträge zur Arbeitslosenversicherung bei Berufsausstieg und den Unfallschutz. Bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung kommt das Pflegeunterstützungsgeld hinzu. Pflegegeld, Entlastungsbetrag und Verhinderungspflege stehen dem Pflegebedürftigen zu, der sie weitergeben oder für Entlastung einsetzen kann.
Wie viele Rentenpunkte gibt es bei Pflegegrad 2?
Bei reinem Pflegegeld zahlt die Pflegekasse 198,62 Euro Rentenbeitrag im Monat. Das sind 27 Prozent des Höchstbeitrags. Nach eigener Umrechnung ergibt ein Jahr Pflege damit etwa 10,49 Euro Monatsrente, gerechnet mit dem Rentenwert ab Juli 2026.
Kann man neben der Pflege arbeiten?
Ja. Für die Rentenbeiträge aus der Pflege darf die Erwerbsarbeit regelmäßig 30 Stunden pro Woche nicht übersteigen. Wer mehr arbeitet, zahlt Rentenbeiträge über den Job, die Pflegekasse zahlt dann keine zusätzlichen.
Was ändert sich 2026 und 2027 für pflegende Angehörige?
2026 gelten die Leistungsbeträge von 2025 weiter, Pflegegeld und Entlastungsbetrag sind gleich geblieben. Für 2027 plant die Bundesregierung mit dem Pflegeneuordnungsgesetz einen Umbau in Budgets, eine geänderte Begutachtung und das Ende des Teilrenten-Wegs. Das ist Stand Oktober 2026 ein Entwurf.
Fazit
Pflegende Angehörige verschenken oft Geld, weil Ansprüche wie Rentenbeiträge oder Pflege-Pauschbetrag nicht automatisch fließen. Der wichtigste Schritt ist der Fragebogen zur sozialen Sicherung, direkt mit dem Pflegegradantrag. Berufstätige sollten die zehn Tage mit Pflegeunterstützungsgeld kennen, bevor der Notfall eintritt. Und weil der Reformentwurf die Verhinderungspflege 2027 abschaffen würde, lohnt es sich, die Restbeträge aus 2026 noch in diesem Jahr abzurechnen.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz · § 19 SGB XI, Begriff der Pflegeperson · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 36 SGB XI, Pflegesachleistung · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 37 SGB XI, Pflegegeld · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 39 SGB XI, Verhinderungspflege · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 40 SGB XI, Pflegehilfsmittel und Wohnumfeld · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 42a SGB XI, Gemeinsamer Jahresbetrag · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 44 SGB XI, soziale Sicherung der Pflegepersonen · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 44a SGB XI, Pflegeunterstützungsgeld · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 45 SGB XI, Pflegekurse · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 45b SGB XI, Entlastungsbetrag · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 7a SGB XI, Pflegeberatung · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · §§ 2 bis 5 Pflegezeitgesetz · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · §§ 2, 2a und 3 Familienpflegezeitgesetz · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 33b EStG, Pflege-Pauschbetrag · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 3 EStG, Nummer 36 · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 40 SGB V, medizinische Rehabilitation · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 45 SGB V, Höhe des Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 94 SGB XII, Übergang von Unterhaltsansprüchen · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 1601 BGB, Unterhaltsverpflichtete · Abruf 10/2026
- Bundesministerium für Gesundheit · Soziale Absicherung für Pflegepersonen · Abruf 10/2026
- Bundesministerium für Gesundheit · Kabinett beschließt Pflegeneuordnungsgesetz · Abruf 10/2026
- Bundesministerium für Gesundheit · Fragen und Antworten zum Pflegeneuordnungsgesetz · Abruf 10/2026
- Bundesministerium für Gesundheit · Kabinettsentwurf Pflegeneuordnungsgesetz (PDF) · Abruf 10/2026
- Deutsche Rentenversicherung Bund · Ein Plus für die Rente: Wer Angehörige pflegt, kann seine Rente erhöhen · Abruf 10/2026
- Statistisches Bundesamt · 5,7 Millionen Pflegebedürftige zum Jahresende 2023 · Abruf 10/2026
- gesund.bund.de (Bundesministerium für Gesundheit) · Überlastung bei pflegenden Angehörigen · Abruf 10/2026
- Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend · Wege zur Pflege, Pflegetelefon · Abruf 10/2026


