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Pflegegrad-Rechner: Wie die Punkte im Gutachten entstehen

Sechs Module, feste Gewichte, fünf Schwellenwerte: So rechnet der Medizinische Dienst den Pflegegrad aus. Mit Punktetabelle, Rechenbeispiel und den geplanten Werten ab 2027.

Von Redaktion 14 Min. Lesezeit

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Kurz beantwortet

Pflegegrad-Rechner: Wie die Punkte im Gutachten entstehen
Der Pflegegrad ergibt sich aus 0 bis 100 gewichteten Punkten: ab 12,5 Pflegegrad 1, ab 27 Pflegegrad 2, ab 47,5 Pflegegrad 3, ab 70 Pflegegrad 4 und ab 90 Pflegegrad 5. Die Selbstversorgung zählt mit 40 Prozent am stärksten. Ein Regierungsentwurf will die Schwellen ab 2027 anheben, beschlossen ist er noch nicht.
Mehrere Rollatoren stehen dicht nebeneinander in einem hellen Flur mit Handlauf an der Wand, im Hintergrund Türen
Foto: Carola68 / Pixabay, Pixabay-Inhaltslizenz

Jeder Pflegegrad-Rechner bildet dasselbe gesetzliche Punktesystem nach: Aus sechs Modulen entstehen 0 bis 100 gewichtete Gesamtpunkte, und ab 12,5 Punkten gibt es Pflegegrad 1, ab 27 Pflegegrad 2, ab 47,5 Pflegegrad 3, ab 70 Pflegegrad 4 und ab 90 Pflegegrad 5. So steht es in § 15 Absatz 3 SGB XI (Stand Oktober 2026).

Wer die Rechenlogik kennt, kann die eigene Lage oder die eines Angehörigen recht genau einschätzen. Er erkennt auch, an welchen Stellen ein einziger Punkt über den Pflegegrad entscheidet.

Ein Online-Rechner liefert nur eine Schätzung. Verbindlich ist allein der Bescheid der Pflegekasse, der auf dem Gutachten des Medizinischen Dienstes beruht (bei Privatversicherten auf dem Gutachten von Medicproof). Wenn sich der Zustand plötzlich verschlechtert, etwa nach einem Sturz, bei neuer Verwirrtheit oder wenn jemand nicht mehr isst und trinkt, gehört das zuerst ärztlich abgeklärt. Der Antrag kommt danach.

Pflegegrad-Tabelle: Punkte, Leistungen und Verteilung

Die Tabelle fasst die Schwellenwerte aus § 15 SGB XI, die Leistungsbeträge 2026 laut Bundesgesundheitsministerium (Stand der Übersicht: 04.11.2025) und die Verteilung der Leistungsbeziehenden in der sozialen Pflegeversicherung Ende 2025 zusammen.

PflegegradGesamtpunkteBeeinträchtigungPflegegeld 2026Sachleistung 2026Anteil Ende 2025
Kein Pflegegrad0 bis unter 12,5keine nennenswerte0 €0 €–
Pflegegrad 112,5 bis unter 27gering0 €0 € (Entlastungsbetrag 131 €)15,8 %
Pflegegrad 227 bis unter 47,5erheblich347 €bis 796 €40,1 %
Pflegegrad 347,5 bis unter 70schwer599 €bis 1.497 €29,2 %
Pflegegrad 470 bis unter 90schwerst800 €bis 1.859 €11,0 %
Pflegegrad 590 bis 100schwerst, besondere Anforderungen990 €bis 2.299 €3,9 %

Die Beträge gelten monatlich. Den Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro gibt es in allen Pflegegraden. Laut der Geschäftsstatistik der Pflegekassen, die das Bundesgesundheitsministerium veröffentlicht, bezogen Ende 2025 rund 6,01 Millionen Menschen Leistungen der sozialen Pflegeversicherung. Fast sieben von zehn davon hatten Pflegegrad 2 oder 3.

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Mediadaten

Zwei Sonderregeln: Kinder bis 18 Monate werden nach § 15 Absatz 7 SGB XI bei gleicher Punktzahl einen Pflegegrad höher eingestuft, ab 70 Punkten also schon in Pflegegrad 5. Wer einen außergewöhnlich hohen Hilfebedarf hat, kann nach § 15 Absatz 4 auch unter 90 Punkten Pflegegrad 5 erhalten.

Die sechs Module und ihre Gewichtung

Der Medizinische Dienst prüft nach § 14 Absatz 2 SGB XI insgesamt 64 Kriterien in sechs Lebensbereichen. Jedes Kriterium bekommt Einzelpunkte nach Anlage 1 zum SGB XI. Die Summe je Modul wird über Anlage 2 in gewichtete Punkte umgerechnet. Die Gewichte sind fest: Bei der Selbstversorgung fließen viele Punkte in den Pflegegrad, bei der Mobilität wenige.

ModulKriterienHöchstwert EinzelpunkteGewichtungHöchstwert gewichtet
1 Mobilität5 Kriterien15 Punkte10 %10 Punkte
2 Kognitive und kommunikative Fähigkeiten11 Kriterien33 Punkte15 % (mit Modul 3)15 Punkte
3 Verhaltensweisen und psychische Problemlagen13 Kriterien65 Punkte15 % (mit Modul 2)15 Punkte
4 Selbstversorgung13 Kriterien54 Punkte40 %40 Punkte
5 Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen16 Kriterien15 Punkte20 %20 Punkte
6 Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte6 Kriterien18 Punkte15 %15 Punkte

Die Module 2 und 3 werden nicht addiert. Nach § 15 Absatz 3 SGB XI zählt nur der höhere gewichtete Wert der beiden. Bei Menschen mit Demenz verhindert diese Regel eine Doppelzählung desselben Problems, und sie erklärt, warum mancher Rechner bei starken Verhaltensauffälligkeiten weniger Punkte ausgibt, als Angehörige erwarten.

Zwei weitere Bereiche fragt der Gutachter ebenfalls ab: außerhäusliche Aktivitäten und Haushaltsführung. Laut § 18a Absatz 3 SGB XI fließen sie aber nicht gesondert in die Berechnung ein. Die Angaben dienen der Beratung und der Versorgungsplanung. Für das Einkaufen oder Putzen selbst gibt es also keinen Punkt. Die Einschränkungen, die dahinterstehen, etwa beim Gehen oder Planen, zählen nach § 14 Absatz 3 SGB XI aber über die Kriterien der sechs Module.

Was in den Modulen bewertet wird

  • Modul 1 Mobilität: Positionswechsel im Bett, stabiles Sitzen, Umsetzen, Fortbewegen in der Wohnung, Treppensteigen. Je 0 bis 3 Punkte, von „selbständig“ bis „unselbständig“.
  • Modul 2 Kognition und Kommunikation: unter anderem Personen erkennen, örtliche und zeitliche Orientierung, Erinnern, Entscheidungen im Alltag, Risiken erkennen. Je 0 bis 3 Punkte, von „Fähigkeit vorhanden“ bis „nicht vorhanden“.
  • Modul 3 Verhalten und Psyche: etwa nächtliche Unruhe, Aggression, Abwehr pflegerischer Hilfe, Wahnvorstellungen, Ängste, Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmung. Bewertet wird die Häufigkeit: nie 0, selten (ein- bis dreimal in zwei Wochen) 1, häufig (zweimal bis mehrmals pro Woche) 3, täglich 5 Punkte.
  • Modul 4 Selbstversorgung: Waschen, Duschen, An- und Auskleiden, Essen, Trinken, Toilette, Umgang mit Inkontinenz, Sondenernährung.
  • Modul 5 Krankheitsbedingte Anforderungen: Medikamente, Injektionen, Messungen, Kompressionsstrümpfe, Wundversorgung, Arzt- und Therapiebesuche, Diät.
  • Modul 6 Alltag und Kontakte: Tagesablauf gestalten, Ruhen und Schlafen, sich beschäftigen, in die Zukunft planen, Umgang mit Menschen im direkten Kontakt, Kontakte nach außen pflegen.

Die Sonderregeln in Modul 4

Modul 4 hat drei Eigenheiten, die viele Rechner nur am Rand erwähnen. Essen zählt nach Anlage 1 dreifach (0, 3, 6 oder 9 Punkte), Trinken und die Toilettenbenutzung zählen doppelt (0, 2, 4 oder 6 Punkte). Die Kriterien zur Harn- und Stuhlinkontinenz gehen nur in die Rechnung ein, wenn der Gutachter „überwiegend inkontinent“ oder „vollständig inkontinent“ feststellt oder ein Katheter oder Stoma vorhanden ist.

Bei der Sondenernährung gibt es für die teilweise Ernährung über die Sonde 6 Punkte, für die vollständige nur 3. Das wirkt unlogisch, hat aber einen Grund: Wer ausschließlich über die Sonde ernährt wird, braucht keine Hilfe beim Essen mehr, und dieser Aufwand fällt weg.

Von Einzelpunkten zu gewichteten Punkten

Am zweiten Rechenschritt verschätzen sich viele. Die Einzelpunkte eines Moduls werden nicht prozentual umgerechnet, die Summe landet in einem von fünf Punktbereichen, und jeder Bereich hat einen festen gewichteten Wert. Das ergibt Treppenstufen statt einer glatten Kurve.

Modulkeine (0)gering (1)erheblich (2)schwer (3)schwerst (4)
1 Mobilität0–1 P. = 02–3 P. = 2,54–5 P. = 56–9 P. = 7,510–15 P. = 10
2 Kognition0–1 P. = 02–5 P. = 3,756–10 P. = 7,511–16 P. = 11,2517–33 P. = 15
3 Verhalten0 P. = 01–2 P. = 3,753–4 P. = 7,55–6 P. = 11,257–65 P. = 15
4 Selbstversorgung0–2 P. = 03–7 P. = 108–18 P. = 2019–36 P. = 3037–54 P. = 40
5 Krankheitsbedingte Anforderungen0 P. = 01 P. = 52–3 P. = 104–5 P. = 156–15 P. = 20
6 Alltag und Kontakte0 P. = 01–3 P. = 3,754–6 P. = 7,57–11 P. = 11,2512–18 P. = 15

Quelle der Werte ist Anlage 2 zu § 15 SGB XI in der geltenden Fassung. Links steht die Summe der Einzelpunkte im Modul, rechts vom Gleichheitszeichen der gewichtete Wert, der in die Gesamtpunkte eingeht.

An der Tabelle lässt sich ablesen, wo sich genaues Hinsehen lohnt. In Modul 4 macht der Sprung von 7 auf 8 Einzelpunkte 10 gewichtete Punkte aus, also fast die Hälfte der Spanne eines ganzen Pflegegrads. In Modul 3 reicht schon ein einziges selten auftretendes Verhalten für 3,75 Punkte, sofern Modul 2 nicht höher liegt.

So rechnet Modul 5

Modul 5 folgt einer eigenen Logik, und kaum ein Online-Rechner bildet sie vollständig ab. Gezählt werden nur Maßnahmen, die die Person nicht selbst erledigen kann und die voraussichtlich mindestens sechs Monate lang anfallen. Anlage 1 teilt das Modul in vier Blöcke:

  1. Medikamente, Injektionen, Port, Absaugen, Einreibungen, Messungen und körpernahe Hilfsmittel (5.1 bis 5.7): Alle Maßnahmen werden auf einen Tageswert umgerechnet (Wochenwert geteilt durch 7, Monatswert durch 30). Unter einmal täglich gibt 0 Punkte, ein- bis dreimal täglich 1, mehr als drei- bis achtmal täglich 2, mehr als achtmal täglich 3 Punkte.
  2. Wundversorgung, Stoma, Katheterisierung und Therapie zu Hause (5.8 bis 5.11): seltener als wöchentlich 0, ein- bis mehrmals pro Woche 1, ein- bis unter dreimal täglich 2, mindestens dreimal täglich 3 Punkte.
  3. Zeitaufwendige Maßnahmen und Besuche bei Ärzten und Therapeuten (5.12 bis 5.15): Jeder monatliche Arztbesuch zählt 1, jeder wöchentliche 4,3. Besuche über drei Stunden zählen doppelt. Die Summe wird gestaffelt: unter 4,3 ergibt 0, ab 4,3 ergibt 1, ab 8,6 ergibt 2, ab 12,9 ergibt 3 und ab 60 ergibt 6 Einzelpunkte.
  4. Einhalten einer Diät oder anderer ärztlicher Verhaltensvorschriften (5.16): 0 bis 3 Punkte.

Die vier Blockergebnisse werden addiert und dann über die Tabelle oben gewichtet. Ein Beispiel aus Anlage 1: Dreimal täglich Medikamente und einmal Blutzucker messen ergibt vier Maßnahmen pro Tag und damit 2 Einzelpunkte im ersten Block.

Rechenbeispiel: Pflegegrad berechnen Schritt für Schritt

Ein ausgedachter, aber typischer Fall: Herr K., 79 Jahre, lebt nach einem Schlaganfall zu Hause bei seiner Frau. Er läuft mit Rollator, ist zeitlich manchmal unsicher und hat nachts Angst. Die Werte unten sind eine Annahme für das Beispiel und keine Vorhersage für ähnliche Fälle.

  • Modul 1: Positionswechsel im Bett 1, Sitzen 0, Umsetzen 1, Fortbewegen in der Wohnung 1, Treppensteigen 3. Summe 6 Einzelpunkte, Bereich „schwer“, also 7,5 gewichtete Punkte.
  • Modul 2: örtliche Orientierung 1, zeitliche Orientierung 1, Erinnern 1, mehrschrittige Alltagshandlungen 1, Risiken erkennen 1. Summe 5, Bereich „gering“, 3,75 Punkte.
  • Modul 3: nächtliche Unruhe selten (1), Ängste häufig (3). Summe 4, Bereich „erheblich“, 7,5 Punkte. Weil 7,5 mehr ist als 3,75, zählt Modul 3.
  • Modul 4: Oberkörper waschen 1, Intimbereich 1, Duschen 2, Oberkörper ankleiden 1, Unterkörper ankleiden 2, Nahrung zubereiten 1, Toilette überwiegend selbständig 2 (doppelt gewertet), Rest 0. Summe 10, Bereich „erheblich“, 20 Punkte.
  • Modul 5: Medikamente zweimal täglich und Kompressionsstrümpfe an- und ausziehen ergibt vier Maßnahmen pro Tag und 2 Einzelpunkte. Zwei Arztbesuche im Monat (2) und Physiotherapie einmal pro Woche (4,3) ergeben 6,3 und damit 1 Einzelpunkt. Summe 3, Bereich „erheblich“, 10 Punkte.
  • Modul 6: Tagesablauf 1, Ruhen und Schlafen 1, sich beschäftigen 1, Zukunft planen 2, Kontakte nach außen 1. Summe 6, Bereich „erheblich“, 7,5 Punkte.

Gesamtpunkte: 7,5 + 7,5 + 20 + 10 + 7,5 = 52,5. Das liegt über der Schwelle von 47,5, Herr K. erreicht also Pflegegrad 3.

Das Beispiel zeigt auch, wie knapp es werden kann. Modul 4 hat nach geltendem Recht noch zwei Punkte Luft: Bei 9 oder 8 Einzelpunkten bleibt es bei 20 gewichteten Punkten. Bei 7 Einzelpunkten fällt das Modul auf 10, und Herr K. stünde mit 42,5 Gesamtpunkten bei Pflegegrad 2. Drei Kriterien, je einen Punkt milder bewertet, machen also einen ganzen Pflegegrad aus.

Den eigenen Pflegegrad ausrechnen: Schrittfolge

  1. Eine bis zwei Wochen lang ein Pflegetagebuch führen: Was gelingt allein, wobei hilft jemand, wie oft am Tag? Nächtliche Einsätze gesondert notieren.
  2. Jedes Kriterium aus Anlage 1 einstufen. Maßstab ist, was die Person ohne fremde Hilfe kann, nicht was Angehörige aus Gewohnheit abnehmen.
  3. Für Modul 3 und Modul 5 Häufigkeiten zählen statt schätzen. Bei Modul 5 Wochen- und Monatswerte auf den Tag umrechnen.
  4. Einzelpunkte je Modul addieren, bei Modul 4 die Dreifach- und Doppelwertung für Essen, Trinken und Toilette beachten.
  5. Jede Modulsumme über die Tabelle in gewichtete Punkte umsetzen. Von Modul 2 und 3 nur den höheren Wert nehmen.
  6. Die fünf gewichteten Werte addieren und mit den Schwellen 12,5, 27, 47,5, 70 und 90 vergleichen.
  7. Liegt ein Modul knapp unter einer Bereichsgrenze, die betroffenen Kriterien im Tagebuch besonders genau belegen.

Typische Fehler bei der Selbsteinschätzung

Diagnosen statt Fähigkeiten. Eine Demenz, eine Herzschwäche oder ein Schlaganfall bringen für sich genommen keinen Punkt. Bewertet wird nach § 14 SGB XI nur, wie stark die Selbständigkeit im Alltag beeinträchtigt ist und ob das voraussichtlich mindestens sechs Monate so bleibt.

Minuten statt Punkte. Die alten Pflegestufen bis Ende 2016 bemaßen den Hilfebedarf in Minuten und waren laut Medizinischem Dienst Bund vor allem auf körperliche Einschränkungen ausgerichtet. Seit dem 1. Januar 2017 zählt die Selbständigkeit. Wer heute Pflegeminuten notiert, belegt das Falsche.

Gute Tage als Maßstab. Viele Pflegebedürftige reißen sich beim Hausbesuch zusammen. Für die Bewertung zählt, wie es im Durchschnitt aussieht. Angehörige sollten beim Termin dabei sein und schwankende Tage mit dem Tagebuch belegen.

Haushalt und Einkauf mitzählen. Beides wird erhoben, bringt aber keine eigenen Punkte. Ein Rechner, der Fragen dazu in die Summe einbezieht, verzerrt das Ergebnis.

Modul 2 und 3 addieren. Ein häufiger Rechenfehler, der bis zu 15 Punkte zu viel ergeben kann.

Geplante Änderung ab 2027: Was der Regierungsentwurf vorsieht

Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 den Entwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) beschlossen. Die erste Lesung im Bundestag war für den 5. November 2026 angesetzt. Stand Oktober 2026 ist der Entwurf nicht beschlossen, und die Werte können sich im parlamentarischen Verfahren noch ändern. Geplant ist ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2027.

Nach dem Kabinettsentwurf sollen die Schwellen in § 15 Absatz 3 SGB XI steigen. Das Bundesgesundheitsministerium begründet das mit dem starken Anstieg der Zahl Pflegebedürftiger und knüpft an Werte an, die ein Expertenbeirat 2013 empfohlen hatte.

Geltendes Recht 12,5 27 47,5 70 90 Entwurf PNOG 15 30 50 70 90 0 Punkte 100 Punkte
Untergrenzen der Pflegegrade 1 bis 5 heute und nach dem Kabinettsentwurf vom 30.09.2026. Grafik: Redaktion
PflegegradGeltendes Recht (Stand 10/2026)Entwurf PNOG (ab 01/2027 geplant)
Pflegegrad 112,5 bis unter 27 Punkte15 bis unter 30 Punkte
Pflegegrad 227 bis unter 47,5 Punkte30 bis unter 50 Punkte
Pflegegrad 347,5 bis unter 70 Punkte50 bis unter 70 Punkte
Pflegegrad 470 bis unter 90 Punkte70 bis unter 90 Punkte
Pflegegrad 590 bis 100 Punkte90 bis 100 Punkte

Weniger beachtet, aber für die Rechnung genauso wichtig: Der Entwurf ändert auch Anlage 2, also die Punktbereiche in drei Modulen. In Modul 1 soll der Bereich „erheblich“ 4 bis 6 statt 4 bis 5 Einzelpunkte umfassen, „schwer“ dann 7 bis 9. In Modul 4 verschieben sich alle Grenzen nach oben: 0–3, 4–9, 10–24, 25–39 und 40–54 Einzelpunkte statt bisher 0–2, 3–7, 8–18, 19–36 und 37–54. In Modul 6 bringt erst ein Wert ab 2 Einzelpunkten gewichtete Punkte. Die Module 2, 3 und 5 bleiben unverändert.

Auf Herrn K. angewendet: Modul 1 fiele mit 6 Einzelpunkten von 7,5 auf 5 gewichtete Punkte. Die Gesamtsumme läge bei 50, genau auf der neuen Schwelle zu Pflegegrad 3. Hätte Modul 4 nur 9 statt 10 Einzelpunkte, ergäbe das nach dem Entwurf 10 statt 20 Punkte. Mit 40 Gesamtpunkten käme Herr K. dann nur auf Pflegegrad 2, nach heutigem Recht wären es mit 52,5 Punkten weiter Pflegegrad 3.

Für bereits Eingestufte sieht der geplante § 142b SGB XI einen Bestandsschutz vor. Ein nach altem Recht festgestellter Pflegegrad soll nicht allein wegen der neuen Schwellen verloren gehen, auch nicht bei einer späteren Neubegutachtung. Maßgeblich soll das Recht am Tag der Antragstellung sein, bei Wiederholungsbegutachtungen der Tag der Begutachtung. Für Anträge zwischen dem 1. Januar und dem 30. April 2027 soll die 25-Tage-Frist ausgesetzt werden, außer bei besonders dringlichem Entscheidungsbedarf. Wer ohnehin einen Erst- oder Höherstufungsantrag vorbereitet, sollte diese Übergangsregel kennen.

Der Entwurf berührt auch die Leistungen. Laut FAQ des Bundesgesundheitsministeriums soll ein Sozialraumbudget an die Stelle des Entlastungsbetrags treten, allerdings erst ab Pflegegrad 2. Pflegegrad 1 bliebe der Zuschuss für Umbauten im Wohnumfeld, etwa für eine bodengleiche Dusche.

Nach der Begutachtung: Bescheid, Gutachten, Widerspruch

Nach § 18c SGB XI muss die Pflegekasse spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags schriftlich entscheiden. Mit dem Bescheid kommt das Gutachten, sofern die versicherte Person der Zusendung nicht widerspricht. Es lässt sich auch später noch anfordern.

Im Gutachten stehen die Einzelpunkte jedes Kriteriums. Hier lohnt der Abgleich mit der eigenen Rechnung: Wo weicht die Bewertung ab, und reicht die Abweichung, um eine Bereichsgrenze aus der Tabelle oben zu überschreiten? Nur dann ändert sich das Ergebnis. Ein Widerspruch muss nach § 84 SGG binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids bei der Pflegekasse eingehen, schriftlich, elektronisch nach den Vorgaben des SGB I oder zur Niederschrift. Die Begründung darf nachgereicht werden.

Pflegestützpunkte und die Pflegeberatung der Pflegekassen helfen beim Lesen des Gutachtens. Bei einer Ablehnung mit knapper Punktzahl lohnt sich dieser Termin vor dem Widerspruch.

Häufige Fragen zum Pflegegrad-Rechner

Wie viele Punkte braucht man für einen Pflegegrad?

Mindestens 12,5 gewichtete Gesamtpunkte für Pflegegrad 1. Für Pflegegrad 2 sind 27 nötig, für Pflegegrad 3 sind es 47,5, für Pflegegrad 4 70 und für Pflegegrad 5 90 Punkte (§ 15 Absatz 3 SGB XI, Stand Oktober 2026).

Wie kommt man von Pflegegrad 2 auf Pflegegrad 3?

Mit einem Antrag auf Höherstufung bei der Pflegekasse, der eine neue Begutachtung auslöst. Nötig sind mindestens 47,5 Gesamtpunkte. Den größten Hebel hat Modul 4: Wechselt die Selbstversorgung vom Bereich „erheblich“ (8 bis 18 Einzelpunkte) in den Bereich „schwer“ (ab 19), bringt das 10 gewichtete Punkte mehr. Sinnvoll ist der Antrag, wenn sich der Zustand dauerhaft verschlechtert hat und ein Pflegetagebuch das belegt.

Was darf man bei Pflegegrad 3 nicht mehr können?

Eine feste Liste gibt es nicht. Pflegegrad 3 ergibt sich aus der Summe aller Module, nicht aus einzelnen Tätigkeiten. Wie das Beispiel von Herrn K. zeigt, reichen mehrere mittelschwere Einschränkungen in Selbstversorgung, Mobilität und Alltagsgestaltung zusammen mit nächtlicher Unruhe oder Ängsten.

Wie schwer ist es, Pflegegrad 3 zu bekommen?

Ende 2025 hatten laut Bundesgesundheitsministerium 29,2 Prozent aller Leistungsbeziehenden der sozialen Pflegeversicherung Pflegegrad 3. Im Pflegeheim lag der Anteil bei 38,7 Prozent. Ob der Wert erreicht wird, hängt am Einzelfall und an den Bereichsgrenzen der Module.

Was bedeutet Modul 6?

Modul 6 bewertet, ob jemand seinen Tag selbst einteilen, ruhen und schlafen, sich beschäftigen, vorausplanen und Kontakte halten kann. Es zählt mit 15 Prozent. Der Medizinische Dienst Bund hat in den seit 1. Oktober 2026 geltenden Begutachtungsrichtlinien für zwei Kriterien dieses Moduls genauer festgelegt, was „überwiegend selbständig“ heißt.

Fazit

Ein Pflegegrad-Rechner rechnet nur so gut wie die Einstufung jedes einzelnen Kriteriums. Wer ihn nutzt, sollte die Rechnung selbst nachvollziehen, vor allem bei Modul 4 und an den Bereichsgrenzen. Vor dem Antrag empfiehlt sich ein Pflegetagebuch über ein bis zwei Wochen, nach dem Bescheid der Abgleich des Gutachtens Punkt für Punkt. Den Stand des Pflegeneuordnungsgesetzes sollten Antragsteller im Blick behalten, denn ab 2027 könnten höhere Schwellen gelten.

Quellen

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