Pflegeunterstützungsgeld: zehn Tage Lohnersatz im Notfall
Wenn ein Angehöriger plötzlich Pflege braucht, dürfen Beschäftigte bis zu zehn Arbeitstage fehlen. Die Pflegekasse ersetzt dann 90 Prozent des ausgefallenen Nettolohns. Wer Anspruch hat, wie gerechnet wird und wie sich Pflegezeit und Familienpflegezeit davon unterscheiden.
Von Redaktion 9 Min. Lesezeit Aktualisiert am
Kurz beantwortet
- Pflegeunterstützungsgeld: zehn Tage Lohnersatz im Notfall
- Das Pflegeunterstützungsgeld ersetzt 90 Prozent des ausgefallenen Nettolohns, wenn Beschäftigte wegen eines akuten Pflegefalls bis zu zehn Arbeitstage fehlen. Der Anspruch gilt je pflegebedürftiger Person und Kalenderjahr, ein Pflegegrad muss noch nicht feststehen. Beantragt wird es sofort bei der Pflegekasse des Angehörigen.

Das Pflegeunterstützungsgeld beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts und wird für bis zu zehn Arbeitstage im Kalenderjahr gezahlt. Es steht Beschäftigten zu, die wegen eines akuten Pflegefalls in der Familie kurzfristig nicht arbeiten können und in dieser Zeit keinen Lohn vom Arbeitgeber bekommen.
Rechtsgrundlage sind zwei Gesetze, die zusammengehören. § 2 Pflegezeitgesetz (PflegeZG) gibt das Recht, der Arbeit fernzubleiben. § 44a Absatz 3 SGB XI regelt das Geld dafür. Zahlen muss die Pflegekasse oder private Pflegeversicherung der pflegebedürftigen Person, nicht die Krankenkasse der freigestellten Beschäftigten.
Dieser Beitrag beschreibt die gesetzlichen Regeln, Stand Oktober 2026. Ob im Einzelfall Lohnfortzahlung aus Arbeits- oder Tarifvertrag besteht, klären Personalabteilung, Betriebsrat oder Pflegekasse.
Wann der Anspruch besteht
Auslöser ist eine „akut aufgetretene Pflegesituation“. Typische Fälle: Die Mutter stürzt und kommt nach dem Krankenhaus nicht mehr allein zurecht, beim Vater zeigt sich nach einem Schlaganfall Pflegebedarf, oder die bisherige Pflegeperson fällt plötzlich aus. Die freien Tage dienen dazu, die Pflege zu organisieren oder die Versorgung in dieser Zeit selbst sicherzustellen (§ 2 Absatz 1 PflegeZG).
Ein Pflegegrad muss dafür noch nicht vorliegen. Nach § 7 Absatz 4 PflegeZG genügt für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung, dass die Voraussetzungen für einen Pflegegrad voraussichtlich erfüllt sind. Der Antrag auf Pflegegrad kann parallel laufen.
Folgende Bedingungen müssen zusammenkommen:
- Die freigestellte Person ist Beschäftigte im Sinne von § 7 Absatz 1 PflegeZG: Arbeitnehmer, Auszubildende, arbeitnehmerähnliche Personen und Heimarbeiter. Minijobber zählen dazu.
- Die pflegebedürftige Person ist naher Angehöriger nach § 7 Absatz 3 PflegeZG.
- Der Arbeitgeber zahlt für die Fehltage keinen Lohn, und es gibt für denselben Zeitraum kein Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V oder Kinderverletztengeld nach § 45 Absatz 4 SGB VII.
- Eine Bescheinigung von Arzt oder Ärztin oder von einer Pflegefachperson bestätigt den akuten Bedarf.
Als nahe Angehörige gelten Großeltern, Eltern, Schwiegereltern und Stiefeltern. Dazu kommen Ehe- und Lebenspartner, Partner in eheähnlicher Gemeinschaft, Geschwister sowie deren Ehe- oder Lebenspartner und die Geschwister des Ehe- oder Lebenspartners. Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Schwiegerkinder und Enkel gehören ebenfalls dazu. Nichten, Neffen, Tanten und Onkel stehen nicht in der Liste.
Selbstständige haben keinen Anspruch, weil das Pflegezeitgesetz nur für Beschäftigte gilt. Beamte fallen ebenfalls nicht unter § 7 PflegeZG. Für sie gelten die Urlaubs- und Arbeitszeitregeln ihres Dienstherrn.
Zehn Tage je Person und Jahr
§ 44a Absatz 3 SGB XI begrenzt das Pflegeunterstützungsgeld auf bis zu zehn Arbeitstage „je Kalenderjahr“. Tritt im nächsten Jahr wieder eine akute Lage ein, etwa nach einem weiteren Sturz, stehen die zehn Tage erneut zur Verfügung.
Die Grenze hängt an der pflegebedürftigen Person, nicht an der Zahl der Helfenden. Teilen sich zwei Geschwister die Organisation für die Mutter, haben beide zusammen höchstens zehn bezahlte Tage im Jahr, zum Beispiel sechs und vier. Pflegen sie die Mutter und den Vater, gilt die Grenze für jeden Elternteil getrennt.
Wie hoch das Pflegeunterstützungsgeld ist
Für die Höhe verweist § 44a SGB XI auf die Regeln zum Kinderkrankengeld in § 45 Absatz 2 SGB V. Danach gilt:
- 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt
- 100 Prozent, wenn in den zwölf Kalendermonaten vor der Freistellung beitragspflichtige Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld geflossen sind
- höchstens 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung
Die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung liegt 2026 bei 69.750 Euro im Jahr. Sie entspricht der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 2 Absatz 2 der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026. § 223 SGB V rechnet sie auf den Kalendertag um, indem das Jahr mit 360 Tagen angesetzt wird. Das ergibt 193,75 Euro je Kalendertag, davon 70 Prozent sind 135,63 Euro. Die Obergrenze betrifft damit nur hohe Einkommen.
Rechenbeispiel
Eine Angestellte bekommt 2.400 Euro netto im Monat. Sie bleibt drei Arbeitstage zu Hause, um nach der Klinikentlassung ihres Vaters einen Pflegedienst und ein Pflegebett zu organisieren. Der Arbeitgeber zahlt für diese Tage nichts und zieht ihr 330 Euro netto ab. Die Zahlen sind ein vereinfachtes Beispiel.
| Schritt | Ohne Einmalzahlung | Mit Einmalzahlung in den 12 Monaten davor |
|---|---|---|
| Ausgefallenes Netto, 3 Tage | 330,00 € | 330,00 € |
| Satz nach § 45 SGB V | 90 % | 100 % |
| Pflegeunterstützungsgeld vor Beiträgen | 297,00 € | 330,00 € |
| Je Fehltag | 99,00 € | 110,00 € |
| Höchstbetrag 2026 je Kalendertag | 135,63 € | 135,63 € |
Ausgezahlt wird etwas weniger als in der Tabelle. Aus dem Pflegeunterstützungsgeld werden Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gezahlt. Bemessen werden sie nach 80 Prozent des ausgefallenen laufenden Bruttoentgelts (§ 232b SGB V, § 166 SGB VI). Bei Kranken- und Rentenversicherung trägt die Leistungsbezieherin die Hälfte dieser Beiträge, die andere Hälfte zahlt die Pflegekasse (§ 249c SGB V, § 170 SGB VI).
Steuern und Sozialversicherung
Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Leistung der Pflegeversicherung und damit nach § 3 Nummer 1 Buchstabe a EStG steuerfrei. In der Liste der Lohnersatzleistungen mit Progressionsvorbehalt in § 32b EStG steht es nicht. Dort sind Krankengeld und vergleichbare Leistungen nach dem SGB V, VI und VII genannt, nicht aber Leistungen nach dem SGB XI.
Der Versicherungsschutz läuft weiter. Wer Pflegeunterstützungsgeld bezieht, ist in der Rentenversicherung pflichtversichert (§ 3 Satz 1 Nummer 3 SGB VI) und in der Arbeitslosenversicherung ebenso (§ 26 Absatz 2 Nummer 2b SGB III). Privat Krankenversicherte bekommen auf Antrag einen Zuschuss zu ihrem Beitrag (§ 44a Absatz 4 SGB XI).
Wann es kein Pflegeunterstützungsgeld gibt
Der Arbeitgeber muss nach § 2 Absatz 3 PflegeZG nur dann Lohn weiterzahlen, wenn ein anderes Gesetz oder eine Vereinbarung das vorsieht. In Frage kommt vor allem § 616 BGB, der Lohn für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ der Verhinderung sichert. Ob er gilt, hängt vom Arbeits- oder Tarifvertrag ab. Zahlt der Arbeitgeber, entfällt das Pflegeunterstützungsgeld für diese Tage.
Auch Urlaubstage, Gleitzeitabbau oder Krankschreibung lösen keinen Anspruch aus. Wer nach dem Anruf aus dem Krankenhaus spontan Urlaub nimmt, verschenkt die Leistung. Besser ist es, dem Arbeitgeber gleich eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG zu melden.
Schritt für Schritt: die ersten Tage
- Arbeitgeber unverzüglich informieren, am besten am ersten Tag per Mail: Verhinderung nach § 2 PflegeZG, voraussichtliche Dauer. Eine Zustimmung braucht es nicht.
- Bescheinigung holen: Arzt, Ärztin oder Pflegefachperson bestätigt die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit und dass die Freistellung nötig ist. Im Krankenhaus ist der Sozialdienst die erste Anlaufstelle.
- Pflegekasse der pflegebedürftigen Person ermitteln. Sie sitzt bei deren Krankenkasse. Bei Privatversicherten ist es das private Versicherungsunternehmen.
- Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld stellen, ohne Verzögerung. § 44a Absatz 3 SGB XI verlangt einen „unverzüglich“ gestellten Antrag. Die Bescheinigung beilegen.
- Angaben zum ausgefallenen Entgelt beim Arbeitgeber anfordern, damit die Kasse rechnen kann.
- Falls noch nicht geschehen, den Antrag auf einen Pflegegrad stellen. Liegt die Pflegebedürftigkeit noch nicht fest, prüft das der Medizinische Dienst.
- Fehltage notieren, besonders wenn sich mehrere Angehörige abwechseln. Die zehn Tage gelten für alle gemeinsam.
Ab der Ankündigung besteht Kündigungsschutz bis zum Ende der Verhinderung (§ 5 PflegeZG). Nur die zuständige Landesbehörde kann eine Kündigung in besonderen Fällen ausnahmsweise erlauben.
Pflegezeit und Familienpflegezeit im Vergleich
Reichen zehn Tage nicht, kommen längere Freistellungen in Betracht. Sie sind unbezahlt. Statt Lohnersatz gibt es ein zinsloses Darlehen vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, das nach § 3 FPfZG die Hälfte des Nettoeinkommensverlusts abdeckt und später zurückgezahlt wird.
| Freistellung | Dauer | Betriebsgröße | Ankündigung | Geld |
|---|---|---|---|---|
| Kurzzeitige Arbeitsverhinderung | bis 10 Arbeitstage | jede Größe | sofort | Pflegeunterstützungsgeld |
| Pflegezeit (§ 3 PflegeZG) | bis 6 Monate, ganz oder teilweise | mehr als 15 Beschäftigte | 10 Arbeitstage vorher, Textform | zinsloses Darlehen |
| Familienpflegezeit (§ 2 FPfZG) | bis 24 Monate, mindestens 15 Std./Woche Arbeit | mehr als 25 Beschäftigte | 8 Wochen vorher, Textform | zinsloses Darlehen |
| Begleitung in der letzten Lebensphase | bis 3 Monate | mehr als 15 Beschäftigte | 10 Arbeitstage vorher, Textform | zinsloses Darlehen |
Pflegezeit und Familienpflegezeit dürfen zusammen 24 Monate je pflegebedürftigem Angehörigen nicht überschreiten (§ 4 Absatz 1 PflegeZG, § 2 Absatz 2 FPfZG). Für die Pflegezeit verlangt das Gesetz eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes. Hier reicht ein voraussichtlicher Pflegebedarf also nicht. In kleineren Betrieben kann über eine Freistellung verhandelt werden. Der Arbeitgeber muss einen Antrag dann innerhalb von vier Wochen beantworten und eine Ablehnung begründen (§ 3 Absatz 6a PflegeZG).
Ein häufiger Ablauf: zuerst die zehn Tage mit Pflegeunterstützungsgeld, um Pflegedienst, Hilfsmittel und Pflegegrad anzustoßen. Danach, wenn nötig, Pflegezeit oder Familienpflegezeit. Schließt sich eine Familienpflegezeit an eine Pflegezeit an, muss sie unmittelbar folgen und spätestens drei Monate vorher angekündigt werden (§ 3 Absatz 3 PflegeZG).
Was die Pflegereform 2027 ändern würde
Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 den Entwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) beschlossen. Stand Oktober 2026 ist er nicht verabschiedet, geplant ist ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2027. Der Entwurf behält § 44a SGB XI bei und führt die Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung auch im neu gefassten Leistungskatalog für Pflegegrad 1. Eine Änderung an Höhe oder Dauer des Pflegeunterstützungsgeldes sieht der Kabinettsentwurf nicht vor.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Pflegeunterstützungsgeld und Pflegegeld?
Pflegegeld nach § 37 SGB XI bekommt die pflegebedürftige Person monatlich ab Pflegegrad 2, wenn Angehörige sie zu Hause versorgen. Pflegeunterstützungsgeld bekommt die berufstätige Pflegeperson als Lohnersatz für höchstens zehn Fehltage. Beides kann nebeneinander laufen.
Muss Pflegeunterstützungsgeld versteuert werden?
Nein. Es ist nach § 3 Nummer 1 Buchstabe a EStG steuerfrei und steht nicht in der Liste des Progressionsvorbehalts in § 32b EStG.
Bekommen Minijobber Pflegeunterstützungsgeld?
Ja. Geringfügig Beschäftigte sind Arbeitnehmer im Sinne des Pflegezeitgesetzes. Grundlage ist das tatsächlich ausgefallene Entgelt aus dem Minijob.
Wie lange gibt es Pflegeunterstützungsgeld?
Bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr und pflegebedürftiger Person. Teilen sich mehrere Angehörige die Tage, gilt die Grenze für alle zusammen.
Fazit
Bei einem plötzlichen Pflegefall sollten Beschäftigte keinen Urlaub nehmen, sondern eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG anzeigen und am selben Tag eine Bescheinigung besorgen. Der Antrag gehört zur Pflegekasse des Angehörigen, nicht zur eigenen Krankenkasse. Bei einem durchschnittlichen Einkommen ersetzt die Kasse 90 Prozent des Nettoausfalls, mit Einmalzahlungen in den zwölf Monaten davor den vollen Betrag. Wer absehbar länger ausfällt, nutzt die zehn Tage zum Organisieren und kündigt Pflegezeit oder Familienpflegezeit rechtzeitig in Textform an.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz · § 44a SGB XI Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 2 Pflegezeitgesetz Kurzzeitige Arbeitsverhinderung · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 3 Pflegezeitgesetz Pflegezeit und sonstige Freistellungen · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 4 Pflegezeitgesetz Dauer der Pflegezeit · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 5 Pflegezeitgesetz Kündigungsschutz · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 7 Pflegezeitgesetz Begriffsbestimmungen · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 2 Familienpflegezeitgesetz Familienpflegezeit · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 2a Familienpflegezeitgesetz Inanspruchnahme · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 3 Familienpflegezeitgesetz Förderung durch Darlehen · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 45 SGB V Krankengeld bei Erkrankung des Kindes · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 223 SGB V Beitragspflicht, beitragspflichtige Einnahmen · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 2 Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 232b SGB V Beitragspflichtige Einnahmen bei Pflegeunterstützungsgeld · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 249c SGB V Tragung der Beiträge bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 3 SGB VI Sonstige Versicherte · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 26 SGB III Sonstige Versicherungspflichtige · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 3 EStG Steuerfreie Einnahmen · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 32b EStG Progressionsvorbehalt · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 616 BGB Vorübergehende Verhinderung · Abruf 10/2026
- Bundesministerium für Gesundheit · Pflegeunterstützungsgeld als Entgeltersatzleistung · Abruf 10/2026
- Bundesministerium für Gesundheit · Gesetzentwurf der Bundesregierung, Pflegeneuordnungsgesetz (PDF) · Abruf 10/2026
- Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend · Die Familienpflegezeit · Abruf 10/2026


