Entlassmanagement: Was vor der Entlassung geklärt sein muss
Das Krankenhaus muss die Zeit nach der Entlassung planen und darf für sieben Tage Rezepte, Pflegedienst und Hilfsmittel verordnen. Was danach kommt, hängt an Anträgen mit kurzen Fristen. Mit Zeitstrahl, Leistungstabelle und Checkliste für Angehörige.
Von Redaktion 7 Min. Lesezeit
Kurz beantwortet
- Entlassmanagement: Was vor der Entlassung geklärt sein muss
- Gesetzlich Versicherte haben nach § 39 SGB V Anspruch auf ein Entlassmanagement, bei dem die Klinik Rezepte, Pflegedienst und Hilfsmittel für bis zu sieben Tage verordnen darf. Ein Pflegegrad lässt sich aus dem Krankenhaus beantragen, begutachtet wird dann spätestens am fünften Arbeitstag. Fehlt jede Anschlussversorgung, gibt es bis zu zehn Tage Übergangspflege.

Entlassmanagement ist ein gesetzlicher Anspruch: Nach § 39 Absatz 1a SGB V muss das Krankenhaus die Versorgung nach der Entlassung planen und darf dafür Arzneimittel, häusliche Krankenpflege, Heil- und Hilfsmittel für bis zu sieben Tage verordnen. Alles, was länger dauert, etwa ein Pflegegrad, Kurzzeitpflege oder eine Haushaltshilfe, muss beantragt werden, und dafür gelten im Krankenhaus verkürzte Fristen.
Der Anspruch gilt für gesetzlich Versicherte. Privat Versicherte haben laut dem Gesundheitsportal des Bundes keinen gesetzlichen Anspruch auf ein Entlassmanagement, das Krankenhaus muss ihnen aber die nötigen Informationen zur weiteren Versorgung geben.
Ein Hinweis vorab: Die ersten Tage zu Hause sind die anfälligste Phase. Treten Fieber, zunehmende Schmerzen, Atemnot, neue Verwirrtheit, eine gerötete oder nässende Wunde oder Blutungen auf, sollte das ärztlich abgeklärt werden, außerhalb der Sprechzeiten über den ärztlichen Bereitschaftsdienst 116 117, bei akuter Gefahr über den Notruf 112. Neue oder abgesetzte Medikamente werden nicht auf eigene Faust verändert. Unklarheiten zum Medikationsplan klären Hausarztpraxis oder Apotheke.
Was zum Entlassmanagement gehört
Das Krankenhaus erfasst laut Rahmenvertrag Entlassmanagement von GKV-Spitzenverband, Kassenärztlicher Bundesvereinigung und Deutscher Krankenhausgesellschaft möglichst früh den Bedarf nach der Entlassung und hält ihn in einem Entlassplan fest. Darin steht, ob jemand einen Pflegedienst, eine Reha, Hilfsmittel oder einen Platz in der Kurzzeitpflege braucht. Für Menschen mit neu aufgetretenen, umfassenden Einschränkungen von Mobilität und Selbstversorgung sieht der Vertrag ein ausführlicheres Assessment vor.
Beteiligt sind Ärztinnen und Ärzte, Pflegekräfte und vor allem der Sozialdienst. Die Teilnahme ist freiwillig und setzt nach § 39 Absatz 1a SGB V eine schriftliche oder elektronische Einwilligung voraus. Wer nicht einwilligt, riskiert laut der amtlichen Patienteninformation, dass Anschlussmaßnahmen zu spät beginnen und Leistungen der Kranken- oder Pflegekasse erst ab einem späteren Antragsdatum fließen.
Am Entlasstag bekommen Patientinnen und Patienten einen Entlassbrief, mindestens einen vorläufigen. Er enthält Diagnosen, die Medikation bei Aufnahme und Entlassung mit Erläuterung der Änderungen, den Medikationsplan, alle ausgestellten Verordnungen und eine Rufnummer für Rückfragen. Mit Einwilligung geht der Brief auch an die Hausarztpraxis.
Was die Klinik am Entlasstag verordnen darf
Das Verordnungsrecht ist eng begrenzt. Es soll die ersten Tage überbrücken, bis die Hausarztpraxis übernimmt. Verordnen dürfen nach dem Rahmenvertrag nur Krankenhausärzte mit abgeschlossener Facharztweiterbildung.
| Leistung | Umfang | Wichtig |
|---|---|---|
| Arzneimittel | 1 Packung der kleinsten Größe (N1) | Rezept nur 3 Werktage gültig |
| Häusliche Krankenpflege | bis 7 Kalendertage | Pflegedienst vor Entlassung beauftragen |
| Heilmittel (z. B. Physiotherapie) | bis 7 Tage | Termin früh vereinbaren |
| Verbrauchs-Hilfsmittel (z. B. Inkontinenzmaterial) | Bedarf für bis 7 Tage | Lieferung vor dem Entlasstag klären |
| Arbeitsunfähigkeit | bis 7 Tage | danach Hausarztpraxis |
Die Drei-Tage-Frist für Rezepte steht in § 11 Absatz 4 der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Ein normales Kassenrezept ist 28 Tage gültig, ein Entlassrezept nicht. Folgt auf die Entlassung ein Wochenende oder Feiertag, darf das Krankenhaus nach § 8 Absatz 3a derselben Richtlinie die nötigen Arzneimittel auch direkt mitgeben. Die sieben Kalendertage für die häusliche Krankenpflege regelt die Häusliche Krankenpflege-Richtlinie des G-BA.
Welche Hilfe es nach dem Krankenhaus gibt und wer zahlt
Pflege nach dem Krankenhaus läuft über zwei Kassen. Ohne Pflegegrad oder mit Pflegegrad 1 ist die Krankenkasse zuständig, ab Pflegegrad 2 übernimmt die Pflegekasse einen Großteil. Die Tabelle zeigt die wichtigsten Anschlussleistungen, die das Entlassmanagement prüfen und einleiten kann, mit Stand Oktober 2026.
| Leistung | Rechtsgrundlage | Zahlt | Dauer | Voraussetzung |
|---|---|---|---|---|
| Behandlungspflege (Wunde, Spritzen) | § 37 Abs. 2 SGB V | Krankenkasse | laut Verordnung | ärztliche Verordnung |
| Grundpflege und Haushalt durch Pflegedienst | § 37 Abs. 1a SGB V | Krankenkasse | bis 4 Wochen je Krankheitsfall | kein Pflegegrad 2 bis 5 |
| Haushaltshilfe | § 38 SGB V | Krankenkasse | bis 4 Wochen, mit Kind unter 12 bis 26 Wochen | niemand im Haushalt übernimmt |
| Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad 2 | § 39c SGB V | Krankenkasse | bis 8 Wochen, bis 3.539 € | häusliche Krankenpflege reicht nicht |
| Kurzzeitpflege mit Pflegegrad 2 bis 5 | §§ 42, 42a SGB XI | Pflegekasse | bis 8 Wochen, bis 3.539 € im Jahr | Pflege zu Hause zeitweise nicht möglich |
| Übergangspflege im Krankenhaus | § 39e SGB V | Krankenkasse | bis 10 Tage | keine andere Anschlussversorgung erreichbar |
Die 3.539 Euro sind ein Gemeinsamer Jahresbetrag nach § 42a SGB XI, aus dem auch die Verhinderungspflege bezahlt wird. Wer im selben Jahr schon Verhinderungspflege genutzt hat, hat für die Kurzzeitpflege entsprechend weniger übrig. Unterkunft und Verpflegung im Heim deckt der Betrag nicht.
Ist eine Reha nötig, organisiert der Sozialdienst die Anschlussheilbehandlung. Die Reha soll laut Gesundheitsportal des Bundes möglichst innerhalb von zwei Wochen nach der Entlassung beginnen, bei direkter Verlegung auch ohne vorherige Bewilligung.
Pflegegrad direkt aus dem Krankenhaus beantragen
Zeichnet sich ab, dass jemand dauerhaft Hilfe braucht, stellt der Sozialdienst mit Einwilligung den Antrag bei der Pflegekasse. Die Kasse muss den Gutachterauftrag nach § 18 SGB XI innerhalb von drei Arbeitstagen weitergeben. Nach § 18a Absatz 5 SGB XI ist im Krankenhaus oder in einer stationären Reha spätestens am fünften Arbeitstag nach Antragseingang zu begutachten, wenn die Begutachtung für die Weiterversorgung nötig ist oder Angehörige Pflegezeit angekündigt haben.
Diese Eilbegutachtung klärt nur, ob mindestens Pflegegrad 2 vorliegt. Die vollständige Begutachtung wird nachgeholt. Die Pflegekasse entscheidet nach § 18c SGB XI unverzüglich nach Eingang der Empfehlung, statt der sonst üblichen 25 Arbeitstage.
Der Zeitpunkt des Antrags hat Folgen fürs Geld. Nach § 33 SGB XI gibt es Leistungen ab Antragstellung; wird der Antrag erst in einem späteren Monat gestellt als dem, in dem die Pflegebedürftigkeit eingetreten ist, zahlt die Kasse ab Beginn des Antragsmonats. Nach dem Antrag muss die Pflegekasse nach § 7b SGB XI innerhalb von zwei Wochen eine Pflegeberatung anbieten oder einen Beratungsgutschein ausstellen, auf Wunsch auch zu Hause.
Berufstätige Angehörige dürfen nach § 2 Pflegezeitgesetz bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um in einer akuten Pflegesituation die Versorgung zu organisieren. Der Arbeitgeber muss davon unverzüglich erfahren. Lohnersatz gibt es als Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a SGB XI.
Übergangspflege: Rechenbeispiel zur Zuzahlung
Übergangspflege ist die Notlösung, wenn nach der Behandlung weder Pflegedienst noch Kurzzeitpflegeplatz noch Reha verfügbar ist. Dann besteht nach § 39e SGB V Anspruch auf bis zu zehn Tage Weiterversorgung an einem Krankenhausstandort oder in einer sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtung, mit Grund- und Behandlungspflege, Unterkunft, Essen und ärztlicher Behandlung. Erwachsene zahlen wie im Krankenhaus 10 Euro pro Tag, für Krankenhaus und Übergangspflege zusammen höchstens 28 Tage im Kalenderjahr (§ 39e Absatz 3 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 und § 61 SGB V).
Ein Beispiel: Ein 78-Jähriger liegt 21 Tage im Krankenhaus, danach findet sich kein Kurzzeitpflegeplatz, und er bleibt 10 Tage in Übergangspflege. Das sind 31 Tage. Zuzahlen muss er nur für 28 Tage: 28 × 10 Euro = 280 Euro. Hatte er im selben Jahr schon 8 Krankenhaustage, sind nur noch 20 Tage offen, also 200 Euro.
Checkliste für Angehörige vor dem Entlasstag
- In den ersten Tagen den Sozialdienst ansprechen und die Einwilligung zum Entlassmanagement unterschreiben lassen.
- Voraussichtlichen Entlasstermin samt Uhrzeit erfragen und den Heimweg klären.
- Bei dauerhaftem Hilfebedarf den Pflegegrad noch aus der Klinik beantragen.
- Pflegedienst, Kurzzeitpflege oder Reha vor dem Entlasstag schriftlich bestätigen lassen.
- Prüfen, ob Rollator, Toilettenstuhl oder Pflegebett zu Hause sind, bevor der Patient kommt.
- Entlassbrief und Medikationsplan durchgehen: Was ist neu, was wurde abgesetzt?
- Entlassrezepte am selben oder nächsten Tag einlösen; bei Entlassung vor dem Wochenende nach mitgegebenen Tabletten fragen.
- Innerhalb der ersten sieben Tage einen Termin in der Hausarztpraxis für Folgeverordnungen vereinbaren.
- Die Rufnummer aus dem Entlassbrief für Rückfragen griffbereit halten.
Häufige Fragen
Wie lange ist ein Rezept aus dem Entlassmanagement gültig?
Drei Werktage, nach § 11 Absatz 4 der Arzneimittel-Richtlinie. Danach muss die Hausarztpraxis neu verordnen.
Wird das Pflegegeld während des Krankenhausaufenthalts gestrichen?
Nein, nicht sofort. Nach § 34 Absatz 2 SGB XI wird Pflegegeld in den ersten acht Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung weitergezahlt.
Ist der Entlassbrief Pflicht?
Ja. Nach dem Rahmenvertrag ist er zwingender Teil des Entlassmanagements und wird am Entlasstag ausgehändigt, notfalls als vorläufiger Brief mit allen Verordnungen.
Was kostet die Übergangspflege?
Die Krankenkasse trägt die Kosten. Erwachsene zahlen 10 Euro pro Tag, angerechnet auf die 28 Zuzahlungstage im Krankenhaus.
Fazit
Das Entlassmanagement deckt die erste Woche ab, mehr nicht. Angehörige sollten den Sozialdienst früh einschalten, die Einwilligung geben und einen Pflegegrad noch aus der Klinik beantragen, wenn dauerhafte Hilfe absehbar ist. Entlassrezepte gehören binnen drei Werktagen in die Apotheke, Folgeverordnungen binnen sieben Tagen in die Hausarztpraxis. Findet sich keine Anschlussversorgung, besteht Anspruch auf bis zu zehn Tage Übergangspflege.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz · § 39 SGB V Krankenhausbehandlung · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 39e SGB V Übergangspflege im Krankenhaus · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 37 SGB V Häusliche Krankenpflege · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 38 SGB V Haushaltshilfe · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 39c SGB V Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 61 SGB V Zuzahlungen · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 18 SGB XI Beauftragung der Begutachtung · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 18a SGB XI Begutachtungsverfahren · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 18c SGB XI Entscheidung über den Antrag, Fristen · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 33 SGB XI Leistungsvoraussetzungen · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 34 SGB XI Ruhen der Leistungsansprüche · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 42 SGB XI Kurzzeitpflege · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 42a SGB XI Gemeinsamer Jahresbetrag · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 7b SGB XI Beratungsgutscheine · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 2 Pflegezeitgesetz Kurzzeitige Arbeitsverhinderung · Abruf 10/2026
- Gemeinsamer Bundesausschuss · Arzneimittel-Richtlinie · Abruf 10/2026
- Gemeinsamer Bundesausschuss · Häusliche Krankenpflege-Richtlinie · Abruf 10/2026
- GKV-Spitzenverband · Patienteninformation zum Entlassmanagement (Anlage 1a Rahmenvertrag) · Abruf 10/2026
- GKV-Spitzenverband, KBV, DKG · Rahmenvertrag Entlassmanagement nach § 39 Abs. 1a SGB V (Ausgangsfassung) · Abruf 10/2026
- Bundesministerium für Gesundheit (gesund.bund.de) · Entlassung – wie geht es weiter? · Abruf 10/2026
- Bundesministerium für Gesundheit · Häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe · Abruf 10/2026


